Die Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) ist der Nachweis über die notwendige Eignung, Feststellungen zu treffen, ob informationstechnische Maßnahmen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV und dem Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllen.
BAREMOS IT ist seit 08.01.2021 berechtigter IT-Dienstleister gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV). Die Berechtigung wurde durch alle Mitarbeiter der BAREMOS IT nachgewiesen.
Die Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) ist der Nachweis über die notwendige Eignung, Feststellungen zu treffen, ob informationstechnische Maßnahmen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV und dem Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllen.
Somit kann die BAREMOS IT Krankenhäuser/Krankenhausträger/Universitätskliniken bei förderungsfähigen Vorhaben gemäß Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) mit der Planung dieser Vorhaben, bei der ordnungsgemäßen Durchführung von Vergabeverfahren sowie bei der Überwachung und Qualitätssicherung während der Realisierung unterstützen.