Kein Automatik-Ausschluss für IT-Anbieter aus Drittstaaten

Kammergericht BerlinAz. Verg 6/24Entscheidung vom

Sachverhalt

Ein öffentliches Krankenhaus schrieb ein Krankenhausinformationssystem (KIS) im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Am Verfahren beteiligte sich unter anderem ein US-amerikanisches Software-Unternehmen. Eine unterlegene Mitbewerberin beantragte bei der zuständigen Vergabekammer den Ausschluss des US-Anbieters. Sie berief sich auf Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU sowie auf die kurz zuvor ergangene Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-266/22 („CRRC Qingdao Sifang u. a.“), wonach Bieter aus Staaten ohne Beschaffungsabkommen mit der EU keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit EU-Bietern haben. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück; die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde beim Kammergericht ein.

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin bestätigte mit Beschluss vom 4. Juni 2025 (Verg 6/24) die Zurückweisung. Aus Art. 25 RL 2014/24/EU und der EuGH-Rechtsprechung ergibt sich nach Auffassung des Senats keine Pflicht zum Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten ohne Beschaffungsabkommen. Fehlt ein solches Abkommen, hat der betroffene Bieter zwar keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit EU-Bietern – daraus folgt aber im Umkehrschluss keine Ausschlusspflicht des Auftraggebers. Über Zulassung oder Ausschluss entscheidet der öffentliche Auftraggeber vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Auswirkungen auf den Wettbewerb. Wird ein Drittstaaten-Bieter zugelassen, kann er sich im weiteren Verfahren nicht auf die Bieterrechte aus den EU-Vergaberichtlinien berufen. Die Ermessensausübung ist im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren.

Folgen für die Praxis

Für IT-Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber ist die Frage der Drittstaaten-Beteiligung praxisrelevant: Fachverfahren, Cloud-Plattformen, KIS oder ERP-Systeme werden häufig von Anbietern mit Konzernmutter, Entwicklung oder Hosting außerhalb der EU angeboten. Vergabestellen sollten deshalb bereits in der Vorbereitung prüfen, ob der Herkunftsstaat eines Bewerbers ein Beschaffungsabkommen mit der EU hat – etwa als Vertragspartei des WTO-Beschaffungsübereinkommens (GPA), dem beispielsweise die USA angehören, anders als China. Fällt die konkrete Leistung nicht unter die sektorale oder schwellenwertbezogene Reichweite eines solchen Abkommens, verbleibt ein Ermessensspielraum, der sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Angesichts der aktuellen Debatte um digitale Souveränität bei öffentlichen IT-Vergaben gewinnt diese Ermessensfrage zusätzliches Gewicht: Wer Kriterien zur Herkunft von Anbietern, Datenverarbeitung oder Kontrolle über IT-Infrastruktur stellen will, sollte dies transparent in den Vergabeunterlagen verankern, statt sich auf einen vermeintlichen Ausschlussautomatismus zu verlassen. Eine Marktanalyse nach § 28 VgV vor Verfahrensbeginn hilft, die Beteiligung von Drittstaaten-Anbietern frühzeitig zu erkennen und die Kriterien entsprechend vorzubereiten.

Quellen

Diese Besprechung dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.