OLG Düsseldorf: Wartungskonzept führt nicht automatisch zum Ausschluss

OLG DüsseldorfAz. Verg 36/24Entscheidung vom

Sachverhalt

Eine kommunale Klinikgesellschaft schrieb die Beschaffung eines digitalen Medikamentenmanagementsystems im Rahmen eines EVB-IT-Systemvertrags aus. Die Vergabeunterlagen verlangten für Störungen feste Wiederherstellungszeiten – acht Stunden bei kritischen Ausfällen, 16 Stunden bei sonstigen Betriebsbeeinträchtigungen. Ein Bieter erkannte diese Vorgaben in seinem Preisblatt vorbehaltlos an, legte dem Angebot aber zusätzlich ein Wartungs- und Servicekonzept bei. Darin war von „angestrebten Lösungszeiten“ die Rede, und ein aufpreispflichtiger 24/7-Support wurde erwähnt. Die Auftraggeberin wertete dies als unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen und schloss das Angebot aus. Die Vergabekammer Rheinland wies den Nachprüfungsantrag des Bieters zurück (Beschluss vom 08.10.2024 – VK 41/24-L). Der Bieter legte daraufhin sofortige Beschwerde beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf ein.

Die Entscheidung

Es handelt sich um eine Hauptsacheentscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer. Der Vergabesenat gab der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland auf und versetzte das Vergabeverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots zurück.

Maßgeblich war die Abgrenzung zwischen einer nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Ausschluss führenden Änderung der Vergabeunterlagen und einer bloßen, aufklärungsbedürftigen Unklarheit nach § 15 Abs. 5 VgV. Ein Ausschluss kommt nach den Ausführungen des Senats nur bei einer manipulativen Einflussnahme auf die Vergabeunterlagen in Betracht, also wenn das Streichen der Abweichung ein unvollständiges Angebot zurückließe. Das beigefügte Wartungskonzept hatte dagegen erkennbar informatorischen, nicht bindenden Charakter; die geforderten Wiederherstellungszeiten blieben im maßgeblichen, vorbehaltlos unterzeichneten Preisblatt unverändert angeboten. Widersprüche zwischen Preisblatt und Begleitunterlagen sind – so der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 86/17) – im Zweifel durch Aufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV zu klären, nicht durch sofortigen Ausschluss.

Folgen für die Praxis

Für IT-Vergaben im Gesundheitswesen – etwa für Krankenhausinformationssysteme, Medikamentenmanagement- oder andere klinische Softwarelösungen auf EVB-IT-Basis – bedeutet die Entscheidung zweierlei. Auftraggeber sollten vor einem Ausschluss genau prüfen, ob ein beigefügtes Konzeptpapier tatsächlich die vertraglich bindenden Preis- und Leistungsangaben verändert oder lediglich ergänzende, unverbindliche Informationen liefert; im Zweifelsfall gebietet § 15 Abs. 5 VgV eine Aufklärung statt eines sofortigen Ausschlusses. Für Bieter folgt daraus die Empfehlung, in Wartungs- und Servicekonzepten sprachlich klar zwischen dem verbindlich angebotenen Leistungsumfang – etwa vertraglich vereinbarten Wiederherstellungszeiten – und darüberhinausgehenden, freiwilligen Zusatzleistungen zu trennen, um genau diesen Auslegungsstreit von vornherein zu vermeiden. Die Entscheidung schafft damit mehr Rechtssicherheit für laufende EVB-IT-Beschaffungen im Gesundheitswesen, bei denen technische Zusatzunterlagen wie Service-Level-Beschreibungen regelmäßig neben den eigentlichen Preisblättern eingereicht werden.

Quellen

Diese Besprechung dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.