OLG Frankfurt: Referenz muss Kernelemente der IT-Leistung abdecken
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OLG Frankfurt am Main (Vergabesenat)Az. 11 Verg 6/21Entscheidung vom
Sachverhalt
Das Land Hessen schrieb europaweit die Bereitstellung, den Betrieb, die Wartung und den Support eines landeseinheitlichen, datenschutzkonformen Videokonferenzsystems für rund 2.000 hessische Schulen aus. Die Lösung sollte browserbasiert funktionieren und im Regelbetrieb bis zu 200.000, in Spitzenzeiten bis zu 450.000 gleichzeitige Nutzer unterstützen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit verlangte die Auftragsbekanntmachung ausschließlich die Darstellung mindestens einer „geeigneten Referenz“ aus den letzten drei Jahren für die „Bereitstellung und Betrieb einer Videokonferenzsystem-Umgebung inklusive technischem Support“ mit mindestens 10.000 Nutzern – eigenständige Eignungskriterien legte der Auftraggeber nicht fest. Der spätere Zuschlagskandidat, dessen Kerngeschäft eine Fernwartungssoftware für medizinische Geräte war, referenzierte ein Projekt, bei dem Techniker per Fernzugriff mit Ärzten kommunizierten und dabei gelegentlich eine in zwei Richtungen nutzbare, auf zehn sichtbare Teilnehmer begrenzte Videofunktion einsetzten. Ein unterlegener Bieter rügte, diese Referenz weise nicht die für ein Videokonferenzsystem dieser Größenordnung erforderliche Vergleichbarkeit auf. Die Vergabekammer Hessen gab dem Nachprüfungsantrag im Kern statt; der Auftraggeber legte sofortige Beschwerde ein.
Die Entscheidung
Der Vergabesenat des OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück. Verzichtet ein Auftraggeber – wie hier – auf eigenständig definierte Eignungskriterien und fordert stattdessen allein eine Referenz, ist diese Referenzforderung nach § 122 GWB aus Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters auszulegen; die konkludent damit verbundenen Eignungskriterien müssen sich aus ihr ableiten lassen. Nach § 46 Abs. 3 VgV dürfen Referenzen nur verlangt werden, soweit sie sich auf wesentliche Leistungen für den ausgeschriebenen Auftrag beziehen. Daraus folgt laut Senat, dass eine Referenz nur dann geeignet ist, wenn ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen referenzierter und ausgeschriebener Leistung besteht – die referenzierte Leistung muss jedenfalls die Kernelemente des Auftragsgegenstands abdecken. Angesichts des Umfangs der ausgeschriebenen Leistung gehörten dazu insbesondere zahlreiche parallele, browserbasierte Konferenzräume mit in Klassenstärke sichtbaren Teilnehmern bei sehr hoher gleichzeitiger Nutzerzahl. Die vorgelegte Referenz – im Kern eine Fernwartungslösung mit auf zehn sichtbare Teilnehmer begrenzter Funktion – blieb hinter diesem Maßstab erheblich zurück. Da der Auftraggeber selbst kein klares, dokumentiertes Verständnis des Referenzbegriffs zugrunde gelegt hatte, bewertete der Senat die Vergabeunterlagen zudem als intransparent und bestätigte die Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Bekanntmachung.
Folgen für die Praxis
Für IT-Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber liefert der Beschluss klare Leitplanken: Wer sich allein auf eine Referenzforderung stützt, ohne eigenständige Eignungskriterien zu formulieren, trägt das Risiko, dass Bieter die Anforderung anders verstehen als beabsichtigt – Unklarheiten gehen zulasten des Auftraggebers. Gerade bei komplexen, hochskalierten IT-Systemen wie Videokonferenz-, Cloud- oder Portallösungen genügt eine pauschale Mindestnutzerzahl nicht; die Referenzanforderung sollte die funktionalen Kernelemente der ausgeschriebenen Leistung (etwa parallele Sitzungen, Teilnehmerzahl pro Sitzung, technische Architektur) explizit benennen. Auftraggeber sollten ihr Verständnis zentraler Fachbegriffe bereits im Vergabevermerk dokumentieren, um spätere Auslegungsstreitigkeiten und eine Zurückversetzung des Verfahrens zu vermeiden. Bieter mit Produktsuiten, die die ausgeschriebene Funktion nur als Nebenprodukt enthalten, sollten vor Angebotsabgabe prüfen, ob ihre Referenz tatsächlich die Kernleistung abdeckt, statt sich auf eine bloße Paketzugehörigkeit zu verlassen.
Quellen
- Bürgerservice Hessenrecht (Landesrechtsprechungsdatenbank), OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.12.2021 – 11 Verg 6/21 — https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002115 (abgerufen 2026-07-28)
- Vergabeblog: „Landeseinheitliches Videokonferenzsystem (VKS): Ausschreibung für die hessischen Schulen vergabewidrig“ — https://www.vergabeblog.de/2022-01-11/landeseinheitlichen-videokonferenzsystems-vks-ausschreibung-fuer-die-hessischen-schulen-vergabewidrig/ (abgerufen 2026-07-28)
Diese Besprechung ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.
