Preisprüfung bei IT-Vergaben: Kammer prüft nur die Aufklärung

VK NordbayernAz. RMF-SG21-3194-4-5Entscheidung vom

Sachverhalt

Eine Vergabestelle schrieb Postzustellungsaufträge europaweit aus, unterteilt in zwei Lose: die förmliche Zustellung (Los 1) sowie die elektronische Datenerfassung der Zustellurkunden (Los 2) – eine Digitalisierungsleistung, bei der eingehende Papierdokumente maschinell und manuell erfasst und in strukturierte Daten überführt werden. Für Los 2 reichten neben der unterlegenen Antragstellerin auch die spätere Beigeladene ein Angebot ein; deren Angebotssumme lag mehr als 20 Prozent unter dem nächsthöheren Angebot der Antragstellerin. Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin mit, ihr Angebot werde bei gleicher Leistungspunktzahl wegen des höheren Preises nicht bezuschlagt. Die Antragstellerin rügte dies und beantragte ein Nachprüfungsverfahren: Sie hielt das Angebot der Beigeladenen wegen des großen Preisabstands für ungewöhnlich niedrig im Sinne des § 60 VgV und warf der Vergabestelle vor, keine ordnungsgemäße Preisaufklärung durchgeführt zu haben.

Die Entscheidung

Die Vergabekammer Nordbayern wies den Nachprüfungsantrag zurück. Sie bestätigte, dass die deutliche Unterschreitung der sogenannten Aufgreifschwelle von 20 Prozent zum nächsthöheren Angebot objektive Anhaltspunkte für ein ungewöhnlich niedriges Angebot liefert und die Vergabestelle in diesem Fall ohne eigenes Ermessen Aufklärung nach § 60 Abs. 1 VgV verlangen muss. Die Vergabestelle war dieser Pflicht jedoch nachgekommen: Sie hatte die Beigeladene zur Vorlage ihrer Kalkulation aufgefordert, die daraufhin Auskömmlichkeit sowie das Fehlen eines Unterkosten- oder Mischkalkulationsangebots erklärte. Zusätzlich würdigte die Vergabestelle nachvollziehbar, dass ein höherer Automatisierungsgrad und größere Auftragsvolumina der Beigeladenen niedrigere Personal- und Fixkosten erklären konnten.

Entscheidend war für die Kammer, dass sie selbst nicht prüft, ob ein Angebot tatsächlich auskömmlich ist, sondern nur, ob die Aufklärung durch die Vergabestelle nachvollziehbar und sachgerecht erfolgt ist. Konkurrierende Bieter können sich drittschützend auf die Einhaltung des Verfahrens nach § 60 VgV berufen, ohne weitere Voraussetzungen wie eine Marktverdrängungsabsicht darlegen zu müssen – ein Anspruch auf Einsicht in die Kalkulation des Konkurrenten besteht dabei aber nicht, da dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Folgen für die Praxis

Für IT-Vergaben – etwa Digitalisierungs-, Datenerfassungs- oder vergleichbare Dienstleistungen – zeigt der Beschluss zweierlei: Öffentliche Auftraggeber sollten bei Erreichen der 20-Prozent-Schwelle konsequent und dokumentiert aufklären, auch wenn sie Preisunterschiede etwa durch einen höheren Automatisierungsgrad oder größere Skaleneffekte des günstigeren Bieters für plausibel halten. Eine bloße Kenntnisnahme genügt nicht; die Auseinandersetzung mit Kalkulation und Erklärungen des Bieters gehört in den Vergabevermerk, um im Nachprüfungsverfahren bestehen zu können. Unterlegene Bieter wiederum sollten wissen, dass ein Nachprüfungsantrag allein wegen eines niedrigen Konkurrenzpreises selten Erfolg hat, wenn die Vergabestelle die Aufklärung nachvollziehbar dokumentiert hat – der pauschale Verweis auf eigene höhere Kosten oder eine vermutete Marktverdrängungsabsicht reicht dafür nicht aus.

Quellen

Diese Besprechung ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.