Software-Vergabe: Wann werden Zuschlagskriterien zur Produktvorgabe?

OLG Frankfurt am MainAz. 11 Verg 3/25Entscheidung vom

Sachverhalt

Die zentrale IT-Dienstleisterin der hessischen Kommunen schrieb europaweit im offenen Verfahren einen Rahmenvertrag über eine Softwarelösung für ein digitales Bürgeramt aus, die unter anderem eine Video-Beratungsfunktion für Bürgerinnen und Bürger umfassen sollte. Für den Zuschlag war eine Bewertungsmatrix mit einer Gewichtung von 40 Prozent Preis und 60 Prozent Qualität vorgesehen. Ein unterlegener Bieter rügte, die Qualitätskriterien seien so eng auf bestimmte Produkteigenschaften zugeschnitten, dass sie faktisch nur vom Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Wettbewerbers erfüllbar gewesen seien – die Zuschlagskriterien wirkten damit wie eine verdeckte Produktvorgabe. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück; der unterlegene Bieter legte daraufhin sofortige Beschwerde beim Vergabesenat des OLG Frankfurt ein und beantragte, deren aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt am Main lehnte es mit Beschluss vom 09.10.2025 (Az. 11 Verg 3/25) ab, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern (§ 173 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB in der bis zum 30.06.2026 geltenden Fassung), weil die Beschwerde nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. In der Sache stellte der Vergabesenat klar, dass nicht nur die Leistungsbeschreibung, sondern auch Wertungskriterien eine verdeckt produktspezifische Ausschreibung im Sinne von § 31 Abs. 6 VgV und § 97 Abs. 2 GWB darstellen können – dann nämlich, wenn sie so ausgestaltet sind, dass bestimmte Unternehmen die Anforderungen in besonderem Maß erfüllen und andere Bieter auch unter Berücksichtigung der übrigen Zuschlagskriterien keine Chance auf den Zuschlag haben. Diese Schwelle war hier nicht erreicht: Die Antragstellerin erzielte 410 von 490 Qualitätspunkten, die Beigeladene 460; ein Rückstand von 50 Punkten war bei einer Preisgewichtung von 40 Prozent aufholbar. Nur zwei Wertungskriterien erfüllte allein die Beigeladene – das brachte ihr höchstens 20 Punkte Vorsprung, was die beste Qualitätswertung nicht sicherstellen konnte. Auch die Rüge, die 60/40-Gewichtung setze die Bevorzugung fort, blieb damit ohne Erfolg.

Folgen für die Praxis

Für IT-Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber – etwa Fachverfahren, Bürgerportale oder Videoberatungslösungen in Verwaltungen und Kliniken – liefert die Entscheidung zwei praktische Leitlinien. Erstens sollten Vergabestellen bei der Formulierung von Qualitätskriterien und deren Gewichtung prüfen, ob einzelne Anforderungen realistischerweise nur von einem am Markt bekannten System erfüllt werden können; besonders bei sehr spezifischen Funktions- oder Schnittstellenanforderungen ist das Risiko einer verdeckten Produktvorgabe erhöht. Zweitens zeigt die Entscheidung, wie eine rechtssichere Bewertungsmatrix aussehen kann: Sind Preis- und Qualitätsgewichtung so austariert, dass ein niedrigerer Preis Qualitätsabstriche real kompensieren kann, sinkt das rechtliche Risiko erheblich – selbst wenn einzelne Kriterien im Ergebnis auf ein bestimmtes Produkt zulaufen. Für unterlegene Bieter folgt aus der Entscheidung umgekehrt, dass eine Rüge „maßgeschneiderter“ Kriterien nur Erfolg verspricht, wenn sich anhand des Wertungssystems zeigen lässt, dass der Vorsprung des begünstigten Produkts auch über den Preis nicht auszugleichen ist. Seit dem 01.07.2026 hat die sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 Abs. 1 GWB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026); der hier entschiedene Antragstyp ist damit entfallen, die Aussagen zur Produktneutralität von Wertungskriterien gelten unverändert.

Quellen

Diese Besprechung dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.