VK Bund: Ein-Hersteller-Strategie bei IT-Beschaffung zulässig
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2. Vergabekammer des BundesAz. VK 2-24/26Entscheidung vom
Sachverhalt
Eine Bundeseinrichtung schrieb die Erneuerung ihrer Konferenz- und Medientechnik aus und legte in der Leistungsbeschreibung ein bestimmtes Herstellersystem fest, um einen reibungslosen und homogenen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Ein auf Audio- und Videotechnik spezialisiertes Unternehmen, das alternative Systeme anbietet, rügte diese Produktvorgabe als Verstoß gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung nach § 31 Abs. 6 VgV. Es machte geltend, die im Leistungsverzeichnis genannten funktionalen Anforderungen ließen sich auch mit Systemen anderer Hersteller erfüllen; die Beschränkung auf einen Anbieter sei sachlich nicht gerechtfertigt und schränke den Wettbewerb unzulässig ein. Nachdem die Rüge erfolglos blieb, stellte das Unternehmen einen Nachprüfungsantrag bei der 2. Vergabekammer des Bundes.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Nach § 31 Abs. 6 VgV sind Aufträge grundsätzlich produktneutral auszuschreiben; eine Ausnahme besteht nur, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und der Auftraggeber nachvollziehbare, auftragsbezogene Gründe dokumentiert. Diese Voraussetzungen sah die Kammer als erfüllt an: Der Auftraggeber dürfe im Sinne der Risikominimierung Systemanforderungen stellen, die auf ein einheitliches, homogenes System ausgerichtet sind, um Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller zu vermeiden. Eine vorangegangene Marktanalyse hatte ergeben, dass nur der vorgegebene Hersteller die geforderte Systemhomogenität leisten konnte; die Produktvorgabe sei durch sachliche, auftragsbezogene Gründe der Risikosteuerung mit dem Ziel eines reibungslosen Betriebs gerechtfertigt. Der Auftraggeber dürfe deshalb Risikopotenziale ausschließen und den sichersten Weg wählen – auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt, dass öffentliche Auftraggeber bei IT-nahen Beschaffungen – etwa Videokonferenzsystemen, Netzwerktechnik oder Klinik-IT – produktspezifisch ausschreiben dürfen, wenn Systemhomogenität und Interoperabilität nachweislich erforderlich sind. Entscheidend ist die Dokumentation: Der Auftraggeber sollte bereits im Vergabevermerk begründen, warum eine heterogene Systemlandschaft Risiken birgt – etwa Schnittstellenprobleme, erhöhter Wartungsaufwand oder Sicherheitslücken – und diese Einschätzung durch eine nachvollziehbare Marktanalyse untermauern, aus der hervorgeht, dass tatsächlich nur ein Hersteller die Anforderungen erfüllt. Für Kliniken, bei denen Systemausfälle oder Inkompatibilitäten unmittelbare Risiken für die Patientensicherheit bergen, und für Verwaltungen mit gewachsenen, integrierten IT-Landschaften liefert der Beschluss eine belastbare Argumentationsgrundlage für Standardisierungsentscheidungen. Wer sich auf eine Ein-Hersteller-Strategie stützt, sollte Marktanalyse und Risikoerwägungen vor Veröffentlichung der Ausschreibung schriftlich festhalten – eine nachträgliche Begründung im Nachprüfungsverfahren genügt nicht. Bietern mit alternativen Systemen obliegt es umgekehrt, konkret darzulegen, dass ihre Lösung die geforderte Systemhomogenität tatsächlich gleichwertig gewährleistet; pauschale Verweise auf funktionale Gleichwertigkeit reichen nicht aus.
Quellen
- Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.03.2026 – VK 2-24/26 — https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Vergaberecht/2026/VK2-24-26.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen 2026-07-28)
- Rechtsprechungsübersicht Vergabekammer des Bundes, dejure.org — https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=VK+Bund (abgerufen 2026-07-28)
Diese Besprechung ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.
