VK Bund: IT-Bündelung braucht dokumentierte Begründung
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VK Bund (2. Vergabekammer des Bundes)Az. VK 2-82/26Entscheidung vom
Sachverhalt
Eine Bundeseinrichtung schrieb die BIM-Managementleistungen für den Neubau einer öffentlichen Einrichtung als Gesamtauftrag ohne Losaufteilung aus. Der Auftrag umfasste sowohl BIM-Managementleistungen der Leistungsstufen 1 und 2 mit einer Laufzeit von 21 Monaten als auch die Bereitstellung und den Betrieb eines Datenservers mit Projektplattform und Software über die gesamte Projektlaufzeit von 40 Monaten; der geschätzte Auftragswert lag bei rund 5 Millionen Euro. Ein Ingenieurunternehmen, das kein Angebot abgegeben hatte, rügte die Kopplung von Ingenieur- und IT-Leistung als vergaberechtswidrig: Die unterschiedlichen Laufzeiten und die getrennt ausgewiesenen Preisstaffeln für Software- und Administrationskosten sprächen für getrennte, teilbare Märkte; zudem stelle die Bündelung Bieter ohne eigene Softwarepartnerschaften schlechter. Die Auftraggeberin hielt dem entgegen, der Datenserver mit Software sei ein branchenübliches Arbeitsmittel des BIM-Managers; 15 eingegangene Angebote – davon elf von kleinen und mittleren Unternehmen – belegten, dass der Markt die Gesamtleistung anbieten könne.
Die Entscheidung
Die 2. Vergabekammer des Bundes gab dem Nachprüfungsantrag statt und untersagte den Zuschlag. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB ist die losweise Vergabe der gesetzliche Regelfall; ein Abweichen davon setzt eine intensive Auseinandersetzung mit den für eine Fachlosvergabe sprechenden Gründen voraus. Im vorliegenden Fall lägen teilbare Leistungen vor, die sogar unterschiedlichen fachlichen Märkten zuzuordnen seien; die divergierenden Laufzeiten der Ingenieur- und der IT-Komponente seien ein Indiz dafür. Entscheidend war für die Kammer aber vor allem die Dokumentation: Im Vergabevermerk vom 2. April 2026 hatte die Auftraggeberin die Frage einer Losbildung überhaupt nicht angesprochen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV müssen Gründe für das Unterbleiben einer Losaufteilung ausführlich und bereits vor Beginn des Vergabeverfahrens dokumentiert werden. Im Nachprüfungsverfahren nachgeschobene Erklärungen – wie der Verweis auf ein „branchenübliches Arbeitsmittel“ – blieben deshalb unberücksichtigt. Die fehlende Dokumentation verletzte den Antragsteller in seinen Rechten, weil sie eine Überprüfung der Entscheidung unmöglich machte und ihn an der Abgabe eines zuschlagsfähigen Angebots hinderte.
Folgen für die Praxis
Für IT-Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber – etwa wenn Fachverfahren, Plattformen oder Server gemeinsam mit Beratungs-, Planungs- oder Betriebsleistungen ausgeschrieben werden – markiert der Beschluss zwei Prüfpunkte. Erstens sollte vor jeder Ausschreibung geprüft und im Vergabevermerk begründet werden, ob IT-Komponenten einen eigenen, abgrenzbaren Markt bilden; unterschiedliche Vertragslaufzeiten oder getrennt kalkulierte Software- und Dienstleistungsanteile sind dafür belastbare Indizien. Zweitens genügt eine spätere, erst im Streitfall vorgetragene Begründung nicht – die Abwägung für oder gegen eine Losaufteilung muss vor Veröffentlichung der Vergabeunterlagen erfolgen und aktenkundig sein. Kliniken, Kommunen und öffentliche Unternehmen, die Software, Plattformen oder Cloud-Dienste im Paket mit anderen Leistungen beschaffen, sollten diese Abwägung künftig routinemäßig als eigenen Punkt in den Vergabevermerk aufnehmen, um Verzögerungen durch Nachprüfungsverfahren zu vermeiden.
Quellen
- Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 09.07.2026, VK 2-82/26 (Entscheidungsdatenbank Vergaberecht, Bundeskartellamt) — https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Vergaberecht/2026/VK2-82-26.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 2026-08-12)
- Rechtsprechungsnachweis VK Bund, 09.07.2026 – VK 2-82/26 — https://dejure.org/2026,23843 (abgerufen 2026-08-12)
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