VK Bund: Konzeptwertung bei IT-Vergaben muss nachvollziehbar bleiben
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VK BundAz. VK 1-41/26Entscheidung vom
Sachverhalt
In einem Vergabeverfahren des Bundes über IT-Leistungen wertete die Vergabestelle die eingereichten Konzepte anhand einer mehrstufigen Bewertungsmatrix mit qualitativen Kriterien. Nach Abschluss der Einzelbewertung führte sie einen Quervergleich zwischen den Angeboten durch, um sicherzustellen, dass vergleichbare Ausführungen der Bieter konsistent bepunktet wurden. Im Zuge dieses Quervergleichs änderte sie einzelne zuvor vergebene Punktwerte zulasten eines Bieters. Der im Ergebnis unterlegene Bieter rügte dies gegenüber der Vergabekammer des Bundes: Der nachträgliche Quervergleich habe faktisch einen neuen, den Bietern nicht bekannt gegebenen Bewertungsmaßstab eingeführt, und die Punktevergabe sei im Vergleich zu anderen Angeboten nicht mehr nachvollziehbar. Er beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wertung sowie eine erneute Bewertung seines Angebots.
Die Entscheidung
Die 1. Vergabekammer des Bundes gab dem Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 05.05.2026 (VK 1-41/26) statt. Sie bestätigte zunächst, dass ein Quervergleich zwischen Angeboten grundsätzlich zulässig, teils sogar geboten ist: Nur so lässt sich vermeiden, dass gleichwertige Leistungsangaben unterschiedlicher Bieter durch eine zunächst isolierte Einzelbewertung ungleich behandelt werden. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers bei konzeptioneller Wertung ist weit, aber nicht grenzenlos: Jede im Quervergleich vorgenommene Anpassung muss in sich schlüssig, gegenüber den übrigen Angeboten plausibel und in der Vergabedokumentation nachvollziehbar begründet sein. Bleibt offen, weshalb ein Kriterium bei einem Bieter abgewertet, ein vergleichbarer Sachverhalt bei einem Mitbewerber aber unbeanstandet blieb, ist die Wertung nicht mehr überprüfbar und damit vergaberechtswidrig.
Folgen für die Praxis
Für öffentliche Auftraggeber, die IT-Leistungen – etwa Softwareentwicklung, Beratungs- oder Betriebsleistungen – über Konzeptkriterien beschaffen, schärft der Beschluss die Dokumentationspflichten. Wird nach der Einzelbewertung ein Quervergleich durchgeführt, muss die Vergabestelle jede Anpassung einzelfallbezogen begründen und diese Begründung im Vergabevermerk festhalten – nicht nur das Endergebnis der Wertung. Ein pauschaler Verweis auf eine „Angleichung an das Bewertungsniveau anderer Angebote“ genügt dafür nicht. Für IT-Vergabestellen empfiehlt es sich, bereits in der Wertungsmatrix festzulegen, welche inhaltlichen Ausprägungen je Punktwert erwartet werden, und den Quervergleich anhand dieser Referenzpunkte zu protokollieren. Bieter können bei Punktabzügen nach einem Quervergleich gezielt Akteneinsicht verlangen und prüfen, ob vergleichbare Konzeptinhalte bei Mitbewerbern gleich bewertet wurden. Für IT-Planer und Vergabestellen, die komplexe IT-Vorhaben mit qualitativen Zuschlagskriterien ausschreiben, unterstreicht die Entscheidung, dass Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Wertung nicht erst im Nachprüfungsverfahren, sondern bereits bei Erstellung der Vergabeunterlagen und während der Wertung selbst sicherzustellen sind.
Quellen
- Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 05.05.2026, VK 1-41/26, Entscheidungsdatenbank des Bundeskartellamts — https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Vergaberecht/2026/VK1-41-26.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 2026-07-29)
- dejure.org, Rechtsprechungsnachweis VK Bund, 05.05.2026 – VK 1-41/26 — https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VK+Bund&Datum=05.05.2026&Aktenzeichen=VK+1-41/26 (abgerufen 2026-07-29)
Diese Besprechung ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.
