EuGH bremst Direktvergabe bei IT-Wartung
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EuGH (Dritte Kammer)Az. C-578/23Entscheidung vom
Sachverhalt
1992 schloss das tschechische Finanzministerium mit einem IT-Unternehmen einen Vertrag über Aufbau und Betrieb des Informationssystems der Steuerverwaltung; der Auftragnehmer behielt sich dabei Rechte am Quellcode vor. 2016 vergab die Generalfinanzdirektion einen rund 1,3 Millionen Euro schweren Wartungsvertrag für dieses System im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an die Tochtergesellschaft des ursprünglichen Anbieters. Begründet wurde dies mit Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG: Nur dieses Unternehmen verfüge über die erforderlichen Ausschließlichkeitsrechte am Quellcode, ein Wettbewerb sei aus technischen Gründen nicht möglich. Die tschechische Wettbewerbsbehörde beanstandete die Direktvergabe als rechtswidrig; das mit der Sache befasste Oberste Verwaltungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob der Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation selbst zu verantworten hat.
Die Entscheidung
In diesem Vorabentscheidungsverfahren legt der EuGH nicht selbst den tschechischen Ausgangsfall bei, sondern klärt verbindlich die Auslegung der einschlägigen Ausnahmevorschrift für das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung. Prüfungsmaßstab ist Art. 31 Nr. 1 Buchst. b RL 2004/18/EG, wonach diese Verfahrensart ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein Auftrag aus technischen Gründen oder wegen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur an ein bestimmtes Unternehmen vergeben werden kann. Der Gerichtshof entschied, dass sich der Auftraggeber hierauf nicht berufen darf, wenn ihm die Entstehung oder Aufrechterhaltung der Ausschließlichkeitssituation zurechenbar ist. Maßgeblich sind dabei nicht nur die Umstände der ursprünglichen Vergabe, sondern sämtliche Entwicklungen bis zur Vergabe des Folgeauftrags; der Auftraggeber muss alles ihm zumutbare tun, um eine Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter zu vermeiden oder zu beenden. Da die Ausnahmevorschrift in Art. 32 Abs. 2 Buchst. b der seit 2014 geltenden Richtlinie 2014/24/EU sowie im deutschen Recht in § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b VgV nahezu wortgleich fortgeführt wird, bleiben die Auslegungsgrundsätze des Urteils auf die heute geltenden Vorschriften übertragbar.
Folgen für die Praxis
Für IT-Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber verschärft das Urteil die Anforderungen an Direktvergaben von Wartungs-, Pflege- und Weiterentwicklungsleistungen für Bestandssysteme. Wer sich bei einer Anschlussbeschaffung auf technische Ausschließlichkeit beruft, muss dokumentieren, dass die Abhängigkeit vom bisherigen Anbieter nicht selbst verursacht wurde und dass ernsthaft nach Alternativen gesucht wurde. Praktisch bedeutet das: Bei der Erstbeschaffung von Individualsoftware oder Fachverfahren sollten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Quellcode, an Schnittstellen und an der Dokumentation vertraglich so gesichert werden, dass spätere Wartung oder ein Anbieterwechsel ausschreibungsoffen bleiben. Auftraggeber, die bereits in einer Abhängigkeitssituation stecken, sollten regelmäßig dokumentiert prüfen, ob zumutbare Auswege bestehen, bevor sie erneut freihändig vergeben. Für Kliniken und Verwaltungen mit gewachsenen, oft jahrzehntealten Fachverfahren ist dies besonders relevant, weil Herstellerabhängigkeiten hier häufig historisch entstanden sind und Wartungsverträge regelmäßig ohne neue Ausschreibung verlängert werden.
Quellen
- CBH Rechtsanwälte, „Direktvergabe von Folgeaufträgen aufgrund einer Ausschließlichkeit, aber bitte nicht selbst verursacht!“ — https://www.cbh.de/news/verwaltung-wirtschaft/direktvergabe-von-folgeauftraegen-aufgrund-einer-ausschliesslichkeit-aber-bitte-nicht-selbst-verursacht/ (abgerufen 2026-09-30)
- BBG und Partner, „Keine Direktvergabe bei Zurechnung der Ausschließlichkeit“ — https://www.bbgundpartner.de/news/keine-direktvergabe-bei-zurechnung-der-ausschliesslichkeit/ (abgerufen 2026-09-30)
- Forvis Mazars, „EuGH-Entscheidung C-578/23: EuGH stärkt den Wettbewerbsgrundsatz mit Folgen für die IT-Beschaffung“ — https://www.forvismazars.com/de/de/ueber-uns/aktuelles/presse-medien/newsletter/newsletter-public-sector/newsletter-public-sector-2-2025/eugh-staerkt-den-wettbewerbsgrundsatz (abgerufen 2026-09-30)
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