Direktvergabe ohne Markterkundung unzulässig

VK BundAz. VK 2-109/24Entscheidung vom

Sachverhalt

Zwei gesetzliche Krankenkassen wollten den Betrieb einer Plattform für asynchrone dermatologische Televisiten beauftragen: Versicherte laden Fotos von Hautveränderungen hoch, ein Arzt bewertet sie binnen 48 Stunden und vermittelt bei Bedarf in die Präsenzbehandlung. Die Kassen planten eine Direktvergabe an einen Anbieter mit einem Netzwerk von rund 450 niedergelassenen Dermatologen, weil aus ihrer Sicht nur dieser Anbieter die geforderten Kriterien erfülle – unter anderem eine Medizinprodukt-Zertifizierung, freie Arztwahl aus mindestens 300 bundesweit verfügbaren Dermatologen sowie eine „nahtlose“ Anbindung an die Präsenzversorgung. Ein Wettbewerber, der ein eigenes Televisiten-Modell mit angestellten und kooperierenden Ärzten betreibt, sah in der Alleinstellungsbehauptung einen Vergaberechtsverstoß und rief die 2. Vergabekammer des Bundes an.

Die Entscheidung

Die 2. Vergabekammer des Bundes hat über den Nachprüfungsantrag in der Hauptsache entschieden und der Antragstellerin überwiegend recht gegeben. Sie untersagte den Auftraggebern, den Zuschlag im laufenden Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an den bislang vorgesehenen Anbieter zu erteilen; den weitergehenden Antrag auf Änderung des Beschaffungsgegenstands wies sie zurück. Prüfungsmaßstab war § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV, wonach ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur zulässig ist, wenn aus technischen Gründen nachweislich nur ein Unternehmen den Auftrag ausführen kann. Die Kammer stellte klar, dass die dafür nötige Prognose nicht auf einer bloßen internen Internetrecherche beruhen darf, sondern nach § 28 Abs. 1 VgV eine echte Marktkonsultation voraussetzt, bei der potenzielle Anbieter über den Bedarf informiert werden und Gelegenheit erhalten, ihr Angebot anzupassen. Da eine solche Konsultation fehlte, konnten die Auftraggeber die behauptete technische Exklusivität nicht belegen – zumal die Kammer selbst Anhaltspunkte dafür sah, dass sich ausreichend viele Dermatologen über Ärztenetzwerke gewinnen ließen und die Antragstellerin ihr Modell hätte anpassen können. Die inhaltliche Definition des Beschaffungsgegenstands – eine Plattform auf Basis niedergelassener Vertragsärzte statt angestellter Mediziner – beanstandete die Kammer dagegen nicht; diese Vorgabe hielt sie für sachlich begründet.

Folgen für die Praxis

Für IT-Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber liefert der Beschluss zwei klare Leitplanken. Erstens: Wer eine Software- oder Plattformlösung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben will, weil angeblich nur ein Anbieter technisch geeignet ist, muss dies durch eine dokumentierte, europaweite Marktkonsultation nach § 28 VgV untermauern – eine interne Internetrecherche genügt nicht, auch nicht bei komplexen Anforderungen wie Zertifizierungen oder Schnittstellen zu Bestandssystemen. Zweitens bleibt die inhaltliche Leistungsbeschreibung frei gestaltbar: Auftraggeber dürfen Anforderungen wie Zertifizierungsstufen, Mindestanzahl an Leistungserbringern oder Reaktionszeiten festlegen, solange diese sachlich begründet sind – die vergaberechtliche Grenze verläuft beim Verfahren, nicht beim Anforderungsprofil selbst. Für Kliniken, Kassen und Behörden, die digitale Fachverfahren, Telemedizin- oder KI-Anwendungen beschaffen, bedeutet das: Vor jeder Direktvergabe lohnt sich die frühzeitige, dokumentierte Marktansprache – sie schützt vor der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB und vor zeitraubenden Nachprüfungsverfahren.

Quellen

Diese Besprechung dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.