Gesamtvergabe von IT-Hardware ist zulässig

Von der Redaktion BAREMOS IT

VK BundAz. VK 2-110/26Entscheidung vom

Sachverhalt

Ein öffentlicher Auftraggeber des Bundes schrieb im Rahmen eines mehrteiligen Beschaffungsvorhabens die Lieferung von Arbeitsplatzcomputern per Rahmenvereinbarung aus. Das betroffene Los bündelte die Hardwarelieferung mit mehreren Zusatzleistungen: Unterstützung bei Aufstellung und Inbetriebnahme vor Ort, Rücknahme von bis zu 5.000 ausgedienten Altgeräten sowie zusätzliche Garantieleistungen. Eine gesonderte Fachlosbildung für diese Zusatzleistungen sah die Behörde nicht vor; einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Ein mittelständisches IT-Systemhaus rügte dies als Verstoß gegen das Losaufteilungsgebot, hielt die geforderten Eignungskriterien – mindestens 25 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von 2 Mio. Euro im Bereich IT-Hardware – für unverhältnismäßig und beanstandete zudem die alleinige Preiswertung als unzulässig, weil die Zusatzleistungen erst im Einzelabruf konkretisiert würden. Nach erfolgloser Rüge leitete das Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren vor der 2. Vergabekammer des Bundes ein.

Die Entscheidung

Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss in der Hauptsache zurück. Maßstab war das Losaufteilungsgebot des § 97 Abs. 4 Satz 2, 3 GWB in der bis 30.06.2026 geltenden Fassung; die Vorschrift wurde durch das zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz im Kern unverändert in den neuen § 97a GWB überführt; neu ist dort lediglich die Ausnahme für zeitliche Gründe bei besonders großvolumigen Infrastrukturvorhaben. Danach ist eine Gesamtvergabe ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche Gründe sie erfordern. Dem Auftraggeber steht dabei ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu: Die Vergabekammer prüft lediglich, ob die Entscheidung auf vollständiger Sachverhaltsermittlung und sachgemäßen, dokumentierten Erwägungen beruht. Die Kammer sah diese Voraussetzungen hier als erfüllt an, weil der Auftraggeber nachvollziehbar dargelegt hatte, dass die Zusatzleistungen akzessorisch zur Hardwarelieferung sind, wertmäßig nur einen geringen Anteil der Gesamtvergabe ausmachen und eine getrennte Vergabe zu Doppelzahlungen bei parallelen Garantie- und Gewährleistungsansprüchen sowie zu negativen Synergieeffekten führen könnte. Auch die Eignungskriterien hielt die Kammer für verhältnismäßig, da sie der Versorgungssicherheit dienten und über Bietergemeinschaften erfüllbar blieben. Die reine Preiswertung beanstandete die Kammer ebenfalls nicht, da die Leistung hinreichend detailliert beschrieben war.

Folgen für die Praxis

Für IT-Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber – etwa Hardware-Rahmenverträge mit Rollout-, Entsorgungs- oder Garantieleistungen – zeigt die Entscheidung, dass eine Gesamtvergabe rechtssicher möglich bleibt, wenn die wirtschaftlichen Gründe von Anfang an dokumentiert und im Nachprüfungsverfahren konsistent konkretisiert werden. Behörden sollten den Vermerk zur Verfahrensart bereits bei der Bedarfsplanung erstellen und dabei Wertanteile der Zusatzleistungen, Marktverhältnisse für den Mittelstand sowie mögliche Doppelkosten bei getrennter Vergabe darlegen. Für Kliniken und Verwaltungen, die regelmäßig Arbeitsplatzcomputer samt Rollout und Altgeräteentsorgung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz beschaffen, ist die frühzeitige und nachvollziehbare Begründung der Losentscheidung damit der zentrale Hebel zur Vermeidung von Nachprüfungsverfahren. Die Entscheidung bildet damit das Gegenstück zum Beschluss derselben Kammer vom 9. Juli 2026 (VK 2-82/26), in dem die Bündelung von IT-Plattform und Ingenieurleistung an der fehlenden Dokumentation scheiterte.

Quellen

Diese Besprechung dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.