EuG trennt Eignung und Zuschlag bei IT-Vergabe

Gericht der Europäischen Union (EuG)Az. T-80/25Entscheidung vom

Sachverhalt

Die Europäische Kommission schrieb 2020 Dienstleistungen zur Entwicklung, Implementierung, Wartung und Beratung für Finanz- und Rechnungswesen-IT-Systeme aus (Ausschreibung BUDG 19/PO/04). Los 2 „IT SAP“ betraf IT-Systeme in verschiedenen Technologien und war auf vier Jahre mit einem geschätzten Volumen von 545 Millionen Euro angelegt; vorgesehen war ein Kaskaden-Rahmenvertrag mit bis zu drei Anbietern. Das Bieterkonsortium Xpand Consortium (NTT Data Belgique, Sopra Steria Benelux, Fujitsu Technology Solutions) erhielt zunächst den Zuschlag für Los 2. Kurz darauf hob die Kommission das Verfahren jedoch auf: Sie stufte das von den Bietern verlangte Service Level Agreement (SLA) nachträglich nicht mehr als zulässiges Eignungskriterium, sondern als Zuschlagskriterium ein und sah darin einen Verstoß gegen die Haushaltsordnung. Eine erste Aufhebungsentscheidung erklärte das Gericht der EU 2024 wegen unzureichender Begründung für nichtig; die Kommission erließ daraufhin im November 2024 eine neu begründete Aufhebungsentscheidung, gegen die das Konsortium erneut klagte.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 10. Juni 2026 wies das Gericht der Europäischen Union (EuG), Neunte Kammer, die Nichtigkeitsklage des Konsortiums nach Art. 263 AEUV gegen die Aufhebungsentscheidung der Kommission in vollem Umfang ab (Rechtssache T-80/25) – eine Hauptsacheentscheidung in der Sache selbst. Rechtsgrundlage für die Verfahrensaufhebung war Art. 174 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der öffentlichen Auftraggebern bis zur Vertragsunterzeichnung ein weites Ermessen einräumt, ein Vergabeverfahren per begründetem Beschluss aufzuheben, sofern dies auf Gründen des öffentlichen Interesses beruht und nicht willkürlich erfolgt. Das Gericht prüfte die vier Klagegründe – Begründungsmangel/offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung – und verwarf sie alle. In der Sache bestätigte es, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien strikt zu trennende Verfahrensstufen sind: Eignungskriterien dienen ausschließlich der Prüfung der Bieterfähigkeit, Zuschlagskriterien der Bewertung der Angebotsqualität. Ein SLA, das konkrete Verfügbarkeits-, Eskalations-, Schulungs- und Projektmanagementvorgaben für die Vertragsdurchführung enthält, betrifft die Angebotsqualität und darf daher nicht zugleich als Mindest-Eignungskriterium verlangt werden. Frühere, inhaltlich unzutreffende Auskünfte der Vergabestelle in der Bieterfragerunde begründen laut Gericht keinen Vertrauensschutz, wenn sie selbst nicht mit den Vergabevorschriften vereinbar waren.

Folgen für die Praxis

Für IT-Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber liefert die Entscheidung zwei praxisrelevante Hinweise. Erstens sollten Vergabestellen bei komplexen IT-Rahmenverträgen Service-Level-Vorgaben, Eskalationsmechanismen oder Schulungskonzepte von vornherein sauber den Zuschlagskriterien zuordnen statt der Eignungsprüfung – eine Vermischung birgt das Risiko einer späteren Aufhebung, selbst nach erteiltem Zuschlag. Zweitens zeigt das Urteil, dass Auskünfte der Vergabestelle während der Bieterfragerunde Bieter nicht unbegrenzt schützen, wenn sie rechtlich unzutreffend waren; Unternehmen sollten unklare oder zweifelhafte Kriterienzuordnungen frühzeitig rügen, statt sich allein auf frühere Zusicherungen zu verlassen. Zu beachten ist dabei ein wichtiger Unterschied zum deutschen Recht: Die hier angewandte Haushaltsordnung gilt nur für die Beschaffungen der EU-Organe selbst; deutsche öffentliche Auftraggeber unterliegen bei der Aufhebung eines Vergabeverfahrens den engeren Voraussetzungen des § 63 VgV. Die grundsätzliche Trennung von Eignung und Zuschlag nach § 122 und § 127 GWB folgt jedoch denselben Prinzipien, sodass die Begründungslinie des Gerichts auch für die Gestaltung deutscher IT-Ausschreibungen – etwa bei ERP- oder Fachverfahrens-Rahmenverträgen – als Orientierung dienen kann.

Quellen

Diese Besprechung dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.