VK Bund: Höchstmenge im Rahmenvertrag Pflicht

VK BundAz. VK 1-51/26Entscheidung vom

Sachverhalt

Ein Unternehmen des DB-Konzerns als Sektorenauftraggeberin schrieb im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach der Sektorenverordnung (SektVO) einen mehrjährigen Rahmenvertrag über technische Systemkomponenten für ihre Infrastruktur aus. Nach einer ersten Angebotsrunde versetzte sie das Verfahren zurück und überarbeitete die Vergabeunterlagen; dabei wurde unter anderem eine zuvor produktneutrale Anforderung durch eine herstellerbezogene Vorgabe ersetzt. Eine Bieterin rügte dies erfolglos und beantragte bei der Vergabekammer des Bundes ein Nachprüfungsverfahren. Sie beanstandete zum einen die fehlende verbindliche Angabe einer Höchstmenge beziehungsweise eines Höchstwerts des Rahmenvertrags, zum anderen die neue Herstellervorgabe als sachlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkung.

Die Entscheidung

Die 1. Vergabekammer des Bundes entschied in der Hauptsache über den Nachprüfungsantrag (§§ 160 ff., 168 GWB) und gab ihm teilweise statt: Sie untersagte der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung und verpflichtete sie, das Verfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung zurückzuversetzen. Tragend war der Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB: Nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 33 Richtlinie 2014/24/EU entwickelten Rechtsprechung (Urteil vom 17. Juni 2021, C-23/20 – Simonsen & Weel) muss ein öffentlicher Auftraggeber bei einer Rahmenvereinbarung neben der Schätzmenge oder dem Schätzwert zwingend auch eine Höchstmenge oder einen Höchstwert festlegen und bekanntgeben, verbunden mit dem Hinweis, dass die Rahmenvereinbarung bei Erreichen dieser Grenze ihre Wirkung verliert. Die Auftraggeberin hatte den Höchstwert lediglich als Vielfaches einer „unverbindlichen Stückzahl“ multipliziert mit dem jeweiligen Einzelpreis der Bieter definiert. Das genügt nach Auffassung der Kammer nicht, weil sich der maßgebliche Höchstwert dadurch erst nachträglich aus der individuellen Angebotssumme des späteren Zuschlagsempfängers ergibt und die Angebote damit nicht auf einer vergleichbaren, vom Auftraggeber vorab objektiv festgelegten Grundlage beruhen. Den Angriff auf die Herstellervorgabe wies die Kammer dagegen zurück: Sie hielt die dokumentierten Kompatibilitäts- und Mehraufwandserwägungen der Auftraggeberin für eine im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums sachlich gerechtfertigte, nachvollziehbar begründete Leistungsbestimmung nach § 28 Abs. 6 SektVO.

Folgen für die Praxis

Für IT-Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber ist die Kernaussage unmittelbar übertragbar: Rahmenverträge für Software-Lizenzen, Hardware oder IT-Dienstleistungen arbeiten in der Praxis häufig mit Preisblättern, die „unverbindliche Stückzahlen“ je Position vorsehen. Wird der Höchstwert des Rahmenvertrags – wie in vielen Vorlagen üblich – allein rechnerisch aus diesen Stückzahlen und den bieterindividuellen Einzelpreisen abgeleitet, drohen Vergabeunterlagen intransparent und angreifbar zu sein. IT-Einkäufer sollten Schätz- und Höchstwerte als feste, vom Auftraggeber vorab bestimmte Beträge oder Mengen in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen ausweisen, den Wirkungsverlust bei Erreichen der Grenze ausdrücklich regeln und Herstellervorgaben – etwa zur Vermeidung von Parallelbetrieb unterschiedlicher Systeme – im Vergabevermerk mit konkreten, belastbaren Kompatibilitäts- und Mehraufwandserwägungen dokumentieren.

Quellen

Diese Besprechung dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.