Produktvorgabe bei IT-Systemwechsel zulässig

VK BundAz. VK 1-59/26Entscheidung vom

Sachverhalt

Eine Sektorenauftraggeberin aus dem Nahverkehr schrieb ein Telematik-System samt Verkabelung aus und schrieb dabei ausdrücklich den Hersteller vor, dessen System sie seit 2020 nutzt; Neu- und Bestandssysteme sollten künftig einheitlich als Software-as-a-Service betrieben werden. Lose gab es nicht, einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Die unterlegene Antragstellerin, selbst seit 2021 Bestandslieferantin dieses Systems, rügte die Ausschreibung als unzulässig produktspezifisch und verlangte den Ausschluss der siegreichen Mitbewerberin: Deren Spezialkabel würden inzwischen unter neuer, mit „-A“ versehener Artikelnummer vertrieben, wofür kein gültiges Brandschutzzertifikat vorliege; zudem bestehe über zwei verwandte Mitarbeiter ein Interessenkonflikt.

Die Entscheidung

Die 1. Vergabekammer des Bundes wies den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 15. Juli 2026 (VK 1-59/26) überwiegend als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurück – eine Hauptsacheentscheidung über den Nachprüfungsantrag selbst nach § 160 GWB. Die Rüge der Produktvorgabe scheiterte bereits an der Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB): Als langjährige Vertriebspartnerin desselben Herstellers mit wertungsfähigem eigenem Angebot legte die Antragstellerin nicht schlüssig dar, dass gerade die Herstellerbindung ihre Zuschlagschancen verschlechtert habe. Zudem war diese Rüge verspätet, weil die Produktspezifität schon aus der Bekanntmachung erkennbar war und spätestens bis zur Angebotsfrist hätte gerügt werden müssen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Unabhängig davon bestätigte die Kammer, dass die Auftraggeberin ihr Leistungsbestimmungsrecht nicht überschritten hatte: Sie hatte konkret dargelegt, welche technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Nachteile sowie Sicherheitsrisiken ein Systemwechsel oder Mischbetrieb mit sich gebracht hätte, und für Zubehör ausdrücklich gleichwertige Lösungen zugelassen. Den geforderten Ausschluss der Mitbewerberin lehnte die Kammer ebenfalls ab: Das Suffix „-A“ kennzeichnete laut Hersteller- und Prüfinstitutsauskünften lediglich die TAA-konforme Herstellung in einem anderen Land, ohne ein „wichtiges Merkmal“ im Sinne der einschlägigen UN/ECE-Regelung zu ändern; das vorhandene Brandschutzzertifikat blieb damit gültig. Einen Interessenkonflikt sah die Kammer angesichts der eidesstattlich versicherten Abschottung des betroffenen Mitarbeiters seit Mai 2025 ebenfalls nicht als erwiesen an.

Folgen für die Praxis

Für öffentliche Auftraggeber bestätigt der Beschluss, dass eine herstellerspezifische Fortführung bestehender IT- oder Telematiksysteme zulässig bleibt – vorausgesetzt, Migrationsrisiken und Mehraufwand werden im Vergabevermerk konkret, nicht nur pauschal, dokumentiert; wer zusätzlich „oder gleichwertig“-Klauseln für Zubehör vorsieht, stärkt die Rechtssicherheit zusätzlich. Für Bieter liefert die Entscheidung eine wichtige Lehre: Ein Bestandslieferant, der selbst vom vorgegebenen Hersteller profitiert, kann die Herstellerbindung im Nachprüfungsverfahren mangels eigener Betroffenheit regelmäßig nicht erfolgreich angreifen. Vermeintliche Vergaberechtsverstöße, die sich bereits aus der Bekanntmachung ergeben, müssen zudem vor Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden – eine spätere Rüge ist präkludiert. Schließlich zeigt der Fall, dass eine reine Artikelnummern-Änderung bei Zertifikatsnachweisen nicht automatisch zum Ausschluss führt, solange Hersteller und Prüfinstitut die technische Unveränderheit bestätigen; IT-Beschaffer sollten solche Nachweisketten frühzeitig dokumentieren, um im Streitfall reagieren zu können.

Quellen

Diese Besprechung dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.