IT-Vergabe: Grenzen der Herstellerbindung

Der Fall: iPad-Ausschreibung für Schulen gestoppt

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 2. September 2026 (Az. VII-Verg 38/25) das vergaberechtliche Gebot der Produktneutralität bei IT-Beschaffungen bestätigt und einer produktspezifischen Ausschreibung eine Absage erteilt. Eine Stadt hatte 665 Tablets für Schulen ausschließlich als Apple-iPads ausgeschrieben und dies damit begründet, dass Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte bereits mit Geräten dieses Herstellers ausgestattet seien und ein zentrales Mobile-Device-Management im Einsatz sei. Ein Wettbewerber rügte die fehlende Produktneutralität; die Vergabekammer wies die Rüge zunächst zurück. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung auf und verpflichtete die Stadt, die Ausschreibung produktneutral zu wiederholen.

Das Produktneutralitätsgebot nach § 31 VgV

Nach § 31 Abs. 6 VgV dürfen öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht auf bestimmte Hersteller, Marken oder Typen verweisen, wenn dadurch einzelne Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau beschreiben lässt – und selbst dann grundsätzlich nur mit dem Zusatz „oder gleichwertig“. Flankiert wird das Gebot durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB. In seinem Beschluss stellte das OLG Düsseldorf klar, dass pauschale Verweise auf vermutete Inkompatibilitätsprobleme sowie allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen zur Rechtfertigung einer Herstellervorgabe nicht ausreichen. Wer den Wettbewerb durch eine Produktvorgabe einschränken will, trägt die Darlegungs- und Nachweislast für die konkreten technischen oder wirtschaftlichen Gründe. Die pauschale Aussage der Stadt, ein Mischbetrieb unterschiedlicher Gerätehersteller verursache erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten, genügte dem Gericht ausdrücklich nicht – erforderlich wären konkrete, belastbare Angaben zum tatsächlichen Umstellungsaufwand und dessen Kosten gewesen.

Bedeutung für IT-Beschaffungen der öffentlichen Hand

Die Entscheidung reiht sich in eine Linie der Rechtsprechung ein, die bei IT-Vergaben zunehmend strenge Anforderungen an die Begründung produktspezifischer Ausschreibungen stellt – auch wenn eine bestehende Systemlandschaft, etwa ein etabliertes Mobile-Device-Management oder eine gewachsene Softwareumgebung, faktische Sachzwänge erzeugt. Eine bestehende IT-Infrastruktur allein rechtfertigt nach dieser Rechtsprechung keine pauschale Herstellerbindung bei Folgebeschaffungen. Öffentliche Auftraggeber, die im Rahmen von Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen auf einen bestimmten Hersteller setzen möchten, müssen die dafür maßgeblichen technischen Abhängigkeiten, den quantifizierten Umstellungsaufwand sowie mögliche Alternativen wie einen technisch machbaren Parallelbetrieb konkret dokumentieren. Reine Verweise auf Gewöhnung, Schulungsaufwand oder allgemeine Kompatibilitätsbedenken tragen eine produktspezifische Leistungsbeschreibung nach dieser Entscheidung nicht. Der Beschluss betrifft zwar einen Einzelfall aus dem Bildungsbereich, seine Begründung lässt sich aber auf IT-Beschaffungen der öffentlichen Hand allgemein übertragen, etwa bei Hardware-Nachbeschaffungen, Software-Erweiterungen oder der Anbindung an bestehende Fachverfahren.

Quellen