Transformationsfonds: Vergabepflicht für IT
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Ein neuer Fördertopf für die Krankenhaus-IT
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und der dazu erlassenen Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) steht seit 2026 ein neuer Fördermechanismus für die Umstrukturierung der deutschen Krankenhauslandschaft bereit. Der Transformationsfonds stellt über die Jahre 2026 bis 2035 bis zu 50 Milliarden Euro zur Verfügung, finanziert zu rund 29 Milliarden Euro aus Bundesmitteln (2026 bis 2029 jährlich 3,5 Milliarden Euro, danach jährlich 2,5 Milliarden Euro) und zu rund 21 Milliarden Euro durch Länder und Kostenträger. Verwaltet wird der Fonds vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), das die Anträge der Länder prüft und die Mittel über ein elektronisches Verwaltungsportal auszahlt.
Nach § 3 KHTFV gliedert sich die Förderung in acht Fördertatbestände. Mehrere davon haben einen unmittelbaren IT-Bezug: Die standortübergreifende Konzentration akutstationärer Kapazitäten (Absatz 1) umfasst ausdrücklich die Angleichung digitaler Infrastruktur, die Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (Absatz 2) schließt die dafür notwendigen IT-Systeme ein, und die Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern (Absatz 3) ist nach den Angaben des BAS primär auf digitale Vernetzung und Interoperabilität ausgerichtet. Förderfähig sind laut der am 26. August 2026 in Kraft getretenen Förderrichtlinie des BAS unter anderem Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer Systeme sowie Maßnahmen zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser.
Vergaberecht bleibt bei der Mittelverwendung maßgeblich
Die Herkunft der Mittel aus dem Transformationsfonds ändert nichts an den vergaberechtlichen Pflichten bei ihrer Verwendung. Nach § 6 KHTFV sind die ausgezahlten Fördermittel zweckgebunden und unterliegen der haushaltsrechtlichen Kontrolle der Länder; zugleich müssen die Länder sicherstellen, dass die Bewilligung mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbs- und Beihilferecht vereinbar ist. Für die konkrete Beschaffung digitaler Infrastruktur gelten unverändert die für den jeweiligen Krankenhausträger einschlägigen Vergabevorschriften – je nach Trägerschaft und Auftragswert etwa die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die VOB/A oder bei Erreichen der EU-Schwellenwerte die Vergabeverordnung (VgV) in Verbindung mit dem GWB-Vergaberecht. Dies betrifft nach den Angaben des BAS auch private und gemeinnützige Krankenhausträger, soweit sie Fördermittel aus dem Transformationsfonds erhalten. Verstöße gegen die geltenden Vergabevorschriften können im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zur Rückforderung der Fördermittel führen.
Fristen und Ablauf für die Praxis
Der formale Ablauf führt über die Länder: Krankenhausträger melden ihren Bedarf beim zuständigen Land an, das über die Aufnahme eines Vorhabens in den Landesplan entscheidet und den Antrag anschließend beim BAS stellt. Anträge für das jeweilige Folgejahr sind grundsätzlich bis zum 30. September zu stellen; bei vorheriger Anmeldung ist eine Antragstellung bis zum 31. Dezember möglich. Verwendungsnachweise sind spätestens 20 Monate nach Bekanntgabe des Auszahlungsbescheids vorzulegen. Für IT-Verantwortliche in Kliniken bedeutet das: Vorhaben zur digitalen Infrastruktur, Interoperabilität oder IT-Sicherheit, die über den Transformationsfonds mitfinanziert werden sollen, müssen frühzeitig mit dem Krankenhausträger und dem Land abgestimmt werden – unabhängig davon läuft die eigentliche Beschaffung nach den allgemeinen vergaberechtlichen Regeln.
Quellen
- Bundesamt für Soziale Sicherung: „Transformationsfonds – Überblick“, https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/transformationsfo/ueberblick/ (Abruf: 02.11.2026)
- Bundesamt für Soziale Sicherung: Förderrichtlinie nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KHTFV, https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Transformationsfonds/20260826_Foerderrichtlinie_Transformationsfonds.pdf (26.08.2026)
- Gesetze im Internet: Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV), §§ 3 und 6, https://www.gesetze-im-internet.de/khtfv/ (Stand: 2026)
- Ärzteblatt: „Antragsverfahren für Krankenhaustransformationsfonds startet“, https://www.aerzteblatt.de/news/antragsverfahren-fur-krankenhaustransformationsfonds-startet-9ff2828c-7301-4647-a7cb-741dbfe023ba (21.07.2025)
- AOK: „Krankenhaustransformationsfonds“, https://www.aok.de/gp/krankenhaus/krankenhaustransformationsfonds (Abruf: 02.11.2026)
