IT-Vergabe: Cloud-Exit nach dem Data Act

Neue Spielregeln für den Anbieterwechsel

Mit der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) gelten seit dem 12. September 2025 unionsweit einheitliche Regeln für den Wechsel zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten. Erfasst sind Infrastructure-, Platform- und Software-as-a-Service sowie vergleichbare Cloud-Angebote. Nach Art. 23 Data Act müssen Anbieter vertragliche, technische und organisatorische Hindernisse abbauen, die einen Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer eigenen IT-Infrastruktur erschweren. Öffentliche Auftraggeber gelten dabei als Kunden wie jede andere Organisation; die Vorgaben wirken sich damit unmittelbar auf laufende und künftige Cloud-Verträge der öffentlichen Hand aus, etwa im Rahmen von EVB-IT-Cloud-Verträgen.

Fristen für Kündigung und Übergang

Art. 25 Data Act schreibt vor, dass Verträge über Datenverarbeitungsdienste eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten vorsehen dürfen, bevor der Wechselprozess eingeleitet wird. Für die technische Umsetzung des Wechsels ist regulär ein Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen vorgesehen, der nach den Umständen des Einzelfalls auf bis zu sieben Monate verlängerbar ist. Während dieser Zeit muss der bisherige Anbieter den Zugriff auf die Daten des Kunden sicherstellen. Für Infrastrukturdienste (IaaS) verlangt Art. 30 Data Act „angemessene Maßnahmen“, um funktionale Äquivalenz beim neuen Anbieter zu ermöglichen; für andere Dienstetypen gelten nach Art. 30 und 31 Pflichten zu offenen, dokumentierten Schnittstellen und zur Bereitstellung exportierbarer Daten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format.

Wechselentgelte laufen aus

Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter für den Wechsel noch kostendeckende Entgelte verlangen. Ab diesem Datum greift nach Art. 29 Abs. 2 Data Act ein grundsätzliches Verbot von Wechselentgelten; ausgenommen bleiben besondere Zusatzleistungen wie eine individuelle Formatkonvertierung, die über die gesetzlichen Mindestpflichten hinausgehen. Für Verträge mit mehrjährigen Laufzeiten, wie sie in der öffentlichen IT-Beschaffung üblich sind, bedeutet dies, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Anbieterwechsels während der Vertragslaufzeit verändern können, unabhängig davon, was ursprünglich vereinbart wurde.

Bedeutung für die IT-Beschaffung

In Deutschland wurde die Durchführung des Data Act durch das Data Act-Durchführungsgesetz vom 29. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157) geregelt, das am Folgetag der Verkündung in Kraft trat. Als zentrale Aufsichtsbehörde wurde die Bundesnetzagentur bestimmt; daneben bleibt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für datenschutzrechtliche Aspekte zuständig. Für die Vertragsgestaltung in der öffentlichen IT-Beschaffung folgt daraus, dass Exit-Regelungen in Leistungsbeschreibungen und Vertragsentwürfen für Cloud-Leistungen künftig neben den vertraglichen auch die gesetzlichen Mindestvorgaben aus Art. 23 ff. Data Act berücksichtigen müssen. Die bisher in vielen Cloud-Verträgen verhandelten Kündigungs- und Übergangsfristen sowie Wechselentgelte gelten nur noch innerhalb des durch den Data Act gesetzten Rahmens.

Quellen