Öffentlich-öffentliche IT-Kooperation: EuGH zieht neue Grenzen

Ein Urteil mit Signalwirkung für gemeinsame IT-Strukturen

Zahlreiche Kommunen, Landkreise und öffentliche Einrichtungen betreiben ihre IT nicht allein, sondern über Zweckverbände, gemeinsame Rechenzentren oder Kooperationsvereinbarungen mit anderen öffentlichen Stellen. Rechtliche Grundlage dafür ist regelmäßig die Ausnahme für die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 GWB, mit der Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht umgesetzt wird: Solche Kooperationen unterliegen keinem Vergabeverfahren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 3. Februar 2026 in der Rechtssache C-316/25 präzisiert, wo die Grenzen dieser Ausnahme liegen.

Der Fall: Kostenerstattung allein genügt nicht

Anlass war ein Verfahren aus Italien: Die Region Umbrien hatte die Verwaltung ihrer regionalen Kfz-Steuerregister ohne Ausschreibung direkt an eine öffentliche Einrichtung übertragen, die dafür lediglich eine Kostenerstattung erhielt. Ein privates Unternehmen hielt diese Direktvergabe für vergaberechtswidrig; das zuständige italienische Verwaltungsgericht legte die Frage dem EuGH vor.

Der Gerichtshof stellt klar: Eine vergabefreie Kooperation setzt voraus, dass alle Beteiligten einen eigenen, substanziellen Beitrag zur Erfüllung einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe leisten. Beschränkt sich der Beitrag einer Seite auf die reine Erbringung einer Leistung und der Beitrag der anderen Seite auf deren Bezahlung, liegt keine „echte“ Zusammenarbeit im Sinne von Art. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU vor – unabhängig davon, wie die Vereinbarung bezeichnet ist. Auch eine Präambel mit Zielen wie Integration oder Digitalisierung ändert daran nichts, wenn die tatsächliche Vertragsstruktur einem entgeltlichen Leistungsaustausch entspricht. National begründete Direktvergaben, die diesen unionsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, bleiben nach der Entscheidung unwirksam; nationales Recht kann die unionsrechtlichen Vorgaben nicht unterschreiten.

Drei Voraussetzungen für die vergaberechtsfreie Kooperation

Nach § 108 Abs. 6 GWB und der dazu ergangenen Rechtsprechung müssen für eine vergaberechtsfreie öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Die Kooperation dient der gemeinsamen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, sie wird ausschließlich von Erwägungen des öffentlichen Interesses bestimmt, und die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem freien Markt weniger als 20 Prozent der von der Kooperation erfassten Tätigkeiten. Der EuGH ergänzt diese Anforderungen nun um das Kriterium der gemeinsamen, wechselseitigen Beteiligung: Jede Vertragspartei muss zur Erreichung des gemeinsamen Ziels tatsächlich beitragen, nicht nur zahlen oder nur leisten.

Bedeutung für gemeinsame IT-Vorhaben der öffentlichen Hand

Für IT-Kooperationsmodelle zwischen öffentlichen Stellen – etwa gemeinsam betriebene Fachverfahren, geteilte Rechenzentrumskapazitäten oder Zweckverbandslösungen – rückt die Entscheidung die konkrete Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung in den Blick. Maßgeblich ist danach nicht die vertragliche Bezeichnung als „Kooperation“, sondern die tatsächliche Struktur der wechselseitigen Beiträge und Zielsetzungen. Verträge, in denen eine Seite ausschließlich eine IT-Leistung erbringt und die andere Seite ausschließlich dafür zahlt, fallen nach dieser Klarstellung eher unter das reguläre Vergaberecht als unter die Ausnahme des § 108 Abs. 6 GWB.

Quellen