EU-Schwellenwerte 2026/2027: neue Werte für IT-Vergaben
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Alle zwei Jahre passt die EU-Kommission die Schwellenwerte an, ab denen öffentliche Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2151 und 2025/2152 stehen die Werte für 2026 und 2027 fest — und sie sind erneut gesunken. Seit dem 1. Januar 2026 gilt: 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber (zuvor 221.000 €) und 5.404.000 € für Bauleistungen (zuvor 5.538.000 €). Für oberste und obere Bundesbehörden liegt die Grenze bei Liefer- und Dienstleistungen traditionell niedriger; der Schwellenwert für soziale und besondere Dienstleistungen bleibt unverändert bei 750.000 €.
Warum sinkende Schwellenwerte in der Praxis wichtig sind
Sinkende Schwellenwerte bedeuten: Beschaffungen, die 2025 noch national vergeben werden konnten, können 2026 europaweit ausschreibungspflichtig sein. Gerade IT-Vorhaben geraten schnell über die Grenze — Hardware-Rahmenverträge, mehrjährige Pflege- und Supportverträge oder Cloud-Leistungen mit laufenden Nutzungsentgelten summieren sich über die Vertragslaufzeit erheblich.
Maßgeblich ist die Auftragswertschätzung nach § 3 VgV: Anzusetzen ist der geschätzte Gesamtwert ohne Umsatzsteuer über die gesamte Laufzeit, einschließlich aller Optionen und Vertragsverlängerungen. Bei Rahmenverträgen zählt der Höchstwert aller Einzelabrufe, bei unbefristeten Verträgen der 48-fache Monatswert. Wer hier zu knapp schätzt oder Optionen „vergisst“, riskiert eine unzulässige De-facto-Vergabe — mit der Folge, dass der Vertrag angreifbar ist.
Typische Fallstricke bei IT-Beschaffungen
Aus unserer Projektpraxis sind drei Punkte besonders fehleranfällig:
- Künstliche Aufteilung: Die Trennung eines Vorhabens in mehrere kleine Aufträge, um unter der Schwelle zu bleiben, ist unzulässig. Zulässig ist die Losbildung — die Auftragswerte der Lose werden aber zusammengerechnet.
- Laufzeit- und Optionswerte: Verlängerungsoptionen, Preisgleitklauseln und absehbare Erweiterungen (etwa zusätzliche Lizenzen) gehören in die Schätzung.
- Dokumentation: Die Schätzung muss zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nachvollziehbar dokumentiert sein — sie ist regelmäßig Prüfpunkt der Vergabekammern und Rechnungsprüfung.
Zusammenspiel mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz
Seit dem 1. Juli 2026 gilt zusätzlich das Vergabebeschleunigungsgesetz mit einer bundesweiten Direktauftragsgrenze von 50.000 € und Erleichterungen im Verfahren. Damit entsteht ein gestuftes System: Direktauftrag bis 50.000 €, nationale Verfahren bis zur EU-Schwelle, darüber das Kartellvergaberecht. Die richtige Einordnung eines Vorhabens in diese Stufen ist die erste — und eine der folgenreichsten — Weichenstellungen jeder Beschaffung.
Fazit
Die neuen Schwellenwerte gelten unmittelbar und ohne Übergangsfrist für alle ab dem 1. Januar 2026 begonnenen Verfahren. Auftraggeber sollten laufende Beschaffungsplanungen prüfen: Was nach alten Werten „knapp darunter“ lag, kann jetzt darüber liegen. BAREMOS IT unterstützt bei der Auftragswertschätzung, der Wahl der Verfahrensart und der vollständigen Verfahrensplanung — vom ersten Zeitplan im Fristenrechner bis zum Zuschlag.
