EU-Schwellenwerte 2026/2027: neue Werte für IT-Vergaben

Alle zwei Jahre passt die EU-Kommission die Schwellenwerte an, ab denen öffentliche Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2151 und 2025/2152 stehen die Werte für 2026 und 2027 fest — und sie sind erneut gesunken. Seit dem 1. Januar 2026 gilt: 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber (zuvor 221.000 €) und 5.404.000 € für Bauleistungen (zuvor 5.538.000 €). Für oberste und obere Bundesbehörden liegt die Grenze bei Liefer- und Dienstleistungen traditionell niedriger; der Schwellenwert für soziale und besondere Dienstleistungen bleibt unverändert bei 750.000 €.

Warum sinkende Schwellenwerte in der Praxis wichtig sind

Sinkende Schwellenwerte bedeuten: Beschaffungen, die 2025 noch national vergeben werden konnten, können 2026 europaweit ausschreibungspflichtig sein. Gerade IT-Vorhaben geraten schnell über die Grenze — Hardware-Rahmenverträge, mehrjährige Pflege- und Supportverträge oder Cloud-Leistungen mit laufenden Nutzungsentgelten summieren sich über die Vertragslaufzeit erheblich.

Maßgeblich ist die Auftragswertschätzung nach § 3 VgV: Anzusetzen ist der geschätzte Gesamtwert ohne Umsatzsteuer über die gesamte Laufzeit, einschließlich aller Optionen und Vertragsverlängerungen. Bei Rahmenverträgen zählt der Höchstwert aller Einzelabrufe, bei unbefristeten Verträgen der 48-fache Monatswert. Wer hier zu knapp schätzt oder Optionen „vergisst“, riskiert eine unzulässige De-facto-Vergabe — mit der Folge, dass der Vertrag angreifbar ist.

Typische Fallstricke bei IT-Beschaffungen

Drei Punkte sind besonders fehleranfällig:

  • Künstliche Aufteilung: Die Trennung eines Vorhabens in mehrere kleine Aufträge, um unter der Schwelle zu bleiben, ist unzulässig. Zulässig ist die Losbildung — die Auftragswerte der Lose werden aber zusammengerechnet.
  • Laufzeit- und Optionswerte: Verlängerungsoptionen, Preisgleitklauseln und absehbare Erweiterungen (etwa zusätzliche Lizenzen) gehören in die Schätzung.
  • Dokumentation: Die Schätzung muss zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nachvollziehbar dokumentiert sein — sie ist regelmäßig Prüfpunkt der Vergabekammern und Rechnungsprüfung.

Zusammenspiel mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz

Seit dem 1. Juli 2026 gilt zusätzlich das Vergabebeschleunigungsgesetz mit einer bundesweiten Direktauftragsgrenze von 50.000 € und Erleichterungen im Verfahren. Damit entsteht ein gestuftes System: Direktauftrag bis 50.000 €, nationale Verfahren bis zur EU-Schwelle, darüber das Kartellvergaberecht. Die richtige Einordnung eines Vorhabens in diese Stufen ist die erste — und eine der folgenreichsten — Weichenstellungen jeder Beschaffung.

Fazit

Die neuen Schwellenwerte gelten unmittelbar und ohne Übergangsfrist für alle ab dem 1. Januar 2026 begonnenen Verfahren. Was nach alten Werten „knapp darunter“ lag, kann jetzt darüber liegen. BAREMOS IT unterstützt Auftraggeber dabei, Bedarfe richtig zu planen und die Kosten für eine IT-Leistung belastbar zu schätzen.