KHZG-Meilenstein 31.08.2026: Schlussverwendungsnachweise unter Zeitdruck

Der Krankenhauszukunftsfonds (KHZG) steuert auf einen entscheidenden Termin zu: Bis spätestens 31. August 2026 müssen die Bundesländer dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nachweisen, dass mindestens 75 Prozent der bundesweit geförderten Digitalisierungsvorhaben vollständig umgesetzt sind. Hintergrund ist ein Meilenstein aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP), über den die KHZG-Fördermittel anteilig aus der EU-Aufbau- und Resilienzfazilität refinanziert werden. Für IT-Verantwortliche in Kliniken bedeutet das: Die Frist ist kein abstraktes Verwaltungsdatum, sondern hängt unmittelbar mit der eigenen Nachweispflicht gegenüber dem jeweiligen Bundesland zusammen.

Was zum 31. August 2026 konkret ansteht

Der Bundes-Meilenstein aggregiert die Ergebnisse aus den einzelnen Ländernachweisen. Die tatsächlichen Einreichungsfristen für Krankenhäuser setzen die Länder eigenständig fest und liegen häufig deutlich vor dem 31. August: In Nordrhein-Westfalen und Bayern etwa sind Schlussverwendungsnachweise in der Regel sechs Monate nach Projektabschluss fällig, Rheinland-Pfalz und Hamburg haben eigene Stichtage definiert. Ein Vorhaben gilt laut BAS als abgeschlossen, sobald die geförderte Maßnahme eingerichtet und funktionsfähig ist und die Muss-Kriterien des jeweiligen Fördertatbestands erfüllt sind – ein vollständiger Rollout in der gesamten Einrichtung ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Anforderungen an den Schlussverwendungsnachweis

Rechtsgrundlage für Inhalt und Umfang des Nachweises ist § 19 Abs. 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV). Verlangt werden ein Sachbericht, ein zahlenmäßiger Ausgabennachweis einschließlich eingesetzter Eigenmittel, eine Testierung des beauftragten IT-Dienstleisters sowie Zahlungs- und Interoperabilitätsnachweise, etwa zur Anbindung an anerkannte Schnittstellenstandards wie ISiK oder FHIR. Hinzu kommen Nachweise zur Informationssicherheit nach dem B3S-Standard sowie zur Einhaltung der vorgeschriebenen Mittelbindung für IT-Sicherheitsmaßnahmen. Wegen der föderalen Zuständigkeit lohnt sich für Beschaffer ein früher Abgleich mit den landesspezifischen FAQ und Formularvorgaben, da einzelne Länder zusätzliche Anforderungen an die Dokumentation stellen.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Wird der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig eingereicht, drohen Rückforderungen der bewilligten Fördermittel bis hin zum vollständigen Entzug. Da der nationale Meilenstein zusätzlich an die EU-Refinanzierung gekoppelt ist, wirkt sich eine unzureichende Nachweisquote potenziell auch auf die Verlässlichkeit künftiger Förderprogramme im Krankenhausbereich aus. Von der Nachweisfrist zum 31. August 2026 zu unterscheiden ist die spätere Staffelung der Nutzungsnachweise nach § 5 Abs. 3h KHEntgG: Erst zum 31.12.2027 müssen Krankenhäuser eine Mindestnutzungsquote von 60 Prozent der Pflichtprojekte belegen, die auf bis zu 80 Prozent bis 2031 ansteigt. Die aktuelle Frist betrifft also die Umsetzung, nicht bereits den laufenden Betrieb.

Handlungsempfehlung für IT-Verantwortliche

Wer Fördermittel aus dem KHZG erhalten hat, sollte jetzt den Umsetzungsstand je Fördertatbestand mit dem eigenen IT-Dienstleister abgleichen, offene Testierungen frühzeitig anfordern und die landesspezifische Einreichungsfrist verbindlich klären – unabhängig vom bundesweiten 31.-August-Termin. Eine strukturierte, rechtzeitig abgestimmte Dokumentation reduziert das Risiko von Rückforderungen erheblich und schafft zugleich die Grundlage für die nachfolgenden Nutzungsnachweise ab 2027.

Quellen