KHZG-Digitalisierungsabschlag: Bis zu 2 % 2026

Der Digitalisierungsabschlag markiert einen Wechsel der Steuerungslogik beim Krankenhauszukunftsgesetz: Statt zusätzlicher Fördermittel für digitale Projekte droht Krankenhäusern nun ein Vergütungsabschlag, wenn definierte digitale Dienste nicht bereitstehen. Für IT-Verantwortliche in Kliniken rückt damit die technische Umsetzung einzelner Fördertatbestände in den Mittelpunkt der Budgetplanung 2026.

Rechtsgrundlage: Abschlag statt Fördermittel

Grundlage ist § 5 Absatz 3h des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie § 5 Absatz 7 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV). Details regelt die zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband geschlossene Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung vom 3. Juli 2023, zuletzt geändert durch die Fassung vom 20. August 2024. Danach fällt für jeden voll- und teilstationären Abrechnungsfall ein Abschlag an, wenn ein Krankenhausstandort nicht sämtliche in der KHSFV genannten digitalen Dienste zur Nutzung bereitstellt.

Höhe des Abschlags nach Fördertatbestand

Der Gesamtabschlag beträgt bis zu 2 Prozent je Abrechnungsfall und setzt sich aus einzelnen Fördertatbeständen zusammen: 0,6 Prozentpunkte für die digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (FTB 3), 0,5 Prozentpunkte für Patientenportale (FTB 2), 0,4 Prozentpunkte für digitales Medikationsmanagement (FTB 5), 0,3 Prozentpunkte für die digitale Leistungsanforderung (FTB 6) sowie 0,2 Prozentpunkte für klinische Entscheidungsunterstützungssysteme (FTB 4). Der Abschlag wirkt kumulativ: Fehlt nur ein einzelner Dienst, entfällt lediglich der zugehörige Teilbetrag, nicht der gesamte Satz von 2 Prozent.

Zeitplan: Von der Verfügbarkeit zur Nutzung

Die Vereinbarung gilt für Fälle ab dem 1. Januar 2025; budgetwirksam wird sie erstmals 2026. Maßgeblich für die Ersterhebung war der Stand zum 31. Dezember 2025. In dieser ersten Phase (2025/2026) prüft die Vereinbarung ausschließlich die Verfügbarkeit der Dienste: Eine nachweisbare Beauftragung des jeweiligen Systems genügt, ein produktiver Betrieb ist noch nicht zwingend erforderlich. Ab dem 31. Dezember 2027 verschiebt sich der Maßstab auf die tatsächliche Nutzung und vollständige Umsetzung der einzelnen Fördertatbestände; ab diesem Zeitpunkt drohen Abschläge auch bei Systemen, die zwar beauftragt, aber im Klinikbetrieb nicht wirksam genutzt werden. Für 2026 neu in Betrieb genommene Krankenhausstandorte sieht die Vereinbarung keine gesonderte Erleichterung bei der Ersterhebung vor; existierte ein Standort 2025 noch nicht, entfällt für ihn lediglich der Nachweis für dieses Basisjahr.

Nachweisführung und Ausnahmen

Den Nachweis führen Krankenhäuser über einen standardisierten, Excel-basierten Erhebungsbogen mit den in der Vereinbarung definierten Muss-Kriterien sowie über eine Konformitätserklärung nach § 25 Absatz 1 KHSFV. Fehlt ein vollständiger Nachweis für einen Dienst, wird dieser als nicht verfügbar gewertet und der entsprechende Teilabschlag angesetzt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband haben dazu einen Fragen-Antwort-Katalog veröffentlicht, der unter anderem Fälle eines Wechsels des Krankenhausinformationssystems sowie Standortschließungen behandelt. Vor diesem Hintergrund gewinnt die frühzeitige und vollständige Dokumentation von Beauftragung, Inbetriebnahme und Konformität der betroffenen digitalen Dienste an Bedeutung für die Budgetverhandlungen der Kliniken im laufenden Jahr.

Quellen