PUE-Grenzwerte 2026: Energieeffizienz als IT-Vergabekriterium

§ 67 VgV: Energieeffizienz als Zuschlagskriterium

Nach § 67 der Vergabeverordnung (VgV) müssen öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen in der Leistungsbeschreibung grundsätzlich das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung fordern. Bieter müssen konkrete Angaben zum Energieverbrauch der angebotenen Leistung machen; der Auftraggeber darf diese Angaben überprüfen und ergänzende Erläuterungen verlangen. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist die ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen. Für IT-Vergaben betrifft das nicht nur Hardware wie Server, Notebooks oder Bildschirme, sondern zunehmend auch Rechenzentrums-, Hosting- und Cloud-Leistungen.

PUE-Grenzwerte für Rechenzentren seit Juli 2026

Konkretisiert wird diese Pflicht durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG), das seit November 2023 in Kraft ist und speziell für Rechenzentren technische Effizienzvorgaben enthält. Seit dem 1. Juli 2026 dürfen neu in Betrieb genommene Rechenzentren einen Wert der Power Usage Effectiveness (PUE) von 1,2 nicht überschreiten; für zuvor errichtete Bestandsanlagen gelten gestaffelte Übergangsfristen (PUE ≤ 1,5 ab Juli 2027, ≤ 1,3 ab Juli 2030). Zusätzlich schreibt das Gesetz einen wachsenden Anteil wiederverwendeter Abwärme (Energy Reuse Factor) sowie – bis Januar 2027 – eine vollständige Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen vor. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch ab einer Gigawattstunde sind zudem selbst zu Einsparungen von zwei Prozent pro Jahr bis 2045 verpflichtet und sollen dabei laut Gesetzesbegründung eine Vorbildfunktion bei der eigenen Beschaffung einnehmen. Wer Rechenzentrums-, Colocation- oder Cloud-Leistungen ausschreibt, kann diese Werte als technische Spezifikation oder als Eignungs- beziehungsweise Zuschlagskriterium heranziehen.

UBA-Beschaffungsleitfaden als Orientierung

Wie sich das in Vergabeunterlagen übersetzen lässt, zeigt ein Leitfaden des Umweltbundesamts (UBA), der im September 2025 veröffentlicht wurde. Er richtet sich an öffentliche Auftraggeber und deckt den gesamten Beschaffungsgegenstand ab: vom Bau eigener Serverräume über Colocation und externes Hosting bis zu Cloud- und SaaS-Leistungen. Grundlage sind die Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel für Rechenzentren (DE-UZ 228, Ausgabe Januar 2023), die als Formulierungsvorschläge für Leistungsbeschreibung, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie Ausführungsbedingungen in Vergabeunterlagen übernommen werden können. Der Leitfaden behandelt unter anderem kontinuierliche Energieeffizienz, den Verzicht auf besonders klimaschädliche Kältemittel sowie bauliche Anforderungen an Neuanlagen.

Ausblick: Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie

Über die bestehenden Regelungen hinaus bereitet der Bund eine weitere Anpassung vor: Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED, Richtlinie 2023/1791) beschlossen, der das EnEfG und das Energiedienstleistungsgesetz an die europäischen Vorgaben angleicht. Hintergrund ist unter anderem, dass die Umsetzungsfrist der EED bereits im Oktober 2025 abgelaufen war und die EU-Kommission deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Der Entwurf durchläuft derzeit das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat; ein Inkrafttreten steht zum Stand dieses Beitrags noch nicht fest. Für die IT-Beschaffung bedeutet das: Wer Rechenzentrums- oder Cloud-Leistungen ausschreibt, sollte die weitere Entwicklung der Effizienzanforderungen im Blick behalten.

Quellen