Direktauftrag bis 50.000 Euro: Spielraum und Grenzen

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz gilt seit dem 1. Juli 2026 eine bundesweit einheitliche Direktauftragsgrenze von 50.000 € (netto): Bis zu diesem Auftragswert können Leistungen ohne förmliches Vergabeverfahren beschafft werden. Für viele IT-Bedarfe — einzelne Beratungsleistungen, kleinere Hardware-Ergänzungen, Softwarelizenzen, kurzfristige Unterstützung — ist das eine spürbare Entlastung. Wer den neuen Spielraum nutzen will, sollte allerdings drei Dinge sauber halten: die Wertgrenze, die Begründung und die Dokumentation.

Was der Direktauftrag ist — und was nicht

Der Direktauftrag befreit vom förmlichen Verfahren, nicht von den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung. Auch unterhalb von 50.000 € bleibt der Auftraggeber gehalten, wirtschaftlich zu beschaffen — ein kurzer Preis- oder Marktvergleich (etwa drei formlose Angebote oder ein dokumentierter Preisspiegel) ist weiterhin gute Praxis und wird von Rechnungsprüfungen erwartet. Zudem gilt: Zwischen den Anbietern soll gewechselt werden; wer denselben Auftragnehmer aus Bequemlichkeit immer wieder direkt beauftragt, gerät in Erklärungsnot.

Die Wertgrenze richtig anwenden

Für die 50.000 € gilt dieselbe Disziplin wie bei den EU-Schwellenwerten: Maßgeblich ist der Gesamtwert des Vorhabens, nicht die einzelne Rechnung. Ein Projekt darf nicht in mehrere Direktaufträge zerlegt werden, um die Grenze zu unterschreiten. Gerade bei IT-Leistungen ist die Abgrenzung heikel — gehören Lizenz, Einrichtung und Schulung zusammen? Ist die absehbare Verlängerung des Supportvertrags Teil desselben Bedarfs? Im Zweifel gilt die funktionale Betrachtung: Was einen einheitlichen wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang bildet, wird zusammengerechnet.

Landesrecht und Förderbedingungen beachten

Die neue Grenze wirkt unmittelbar für Auftraggeber im Anwendungsbereich des Bundesrechts; in den Ländern hängt die Übernahme von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen ab, die teils eigene (auch niedrigere) Wertgrenzen kennen. Und wer mit Fördermitteln beschafft, muss zusätzlich die Vergabebindungen des Zuwendungsbescheids einhalten — sie sind häufig strenger als das allgemeine Vergaberecht und werden bei Verstößen mit Rückforderungen sanktioniert. Vor dem ersten „schnellen“ Direktauftrag lohnt also der Blick in Landesvergabegesetz und Förderauflagen.

Empfehlung für die Praxis

Der Direktauftrag ist ein Werkzeug für kleine, klar abgrenzbare Bedarfe — kein Ersatz für Beschaffungsplanung. Bewährt hat sich eine kurze interne Richtlinie: ab welchem Wert wie viele Vergleichsangebote, welche Dokumentation, welche Zeichnungsbefugnis. So bleibt der Geschwindigkeitsvorteil erhalten, ohne dass Prüfungsfestigkeit verloren geht. BAREMOS IT unterstützt Auftraggeber dabei, Bedarfe richtig zuzuschneiden, Wertgrenzen sauber zu ermitteln und die passende Verfahrensart zu wählen — vom Direktauftrag bis zum offenen Verfahren.