EU Public Procurement Act: Europas Vergaberecht vor dem Systemwechsel
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Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission den Entwurf eines „Public Procurement Act“ vorgelegt. Er soll die drei geltenden Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzen – ohne den nationalen Umsetzungsspielraum, den Richtlinien bislang lassen. Die Kommission begründet den Schritt mit der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Beschaffung: Mehr als 250.000 öffentliche Stellen in der EU vergeben jährlich rund 2,5 Billionen Euro, etwa 16 Prozent des EU-Bruttoinlandsprodukts. Diese Nachfragemacht soll künftig stärker für Innovation, Sicherheit und technologische Souveränität genutzt werden.
Eine Verordnung statt drei Richtlinien
Der Entwurf fasst das bisher in drei Richtlinien geregelte Vergaberecht in einem Regelwerk zusammen, das nach Inkrafttreten unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten gilt. Vorgesehen sind künftig nur noch drei Verfahrensarten – ein offenes Verfahren, ein dynamisches Verfahren und ein Innovationsverfahren –, wobei Verhandlungen zum Regelfall werden sollen, statt wie bisher auf Ausnahmefälle beschränkt zu sein. Die Bewerbungsfristen sollen von bislang 30 bis 35 Tagen auf 20 Tage sinken. An den bestehenden EU-Schwellenwerten, die durch das WTO-Beschaffungsübereinkommen gebunden sind, ändert der Entwurf nichts.
Digitalisierung und Qualität als Standard
Ein zentrales Element ist die Digitalisierung: Bis zum 30. Juni 2028 soll eine elektronische Eignungsplattform entstehen, die auf einem Netzwerk interoperabler nationaler Vergabeplattformen und dem „Once-only“-Prinzip aufbaut – Unternehmen sollen Nachweise künftig nur einmal einreichen müssen. Nationale Datenräume sind für Aufträge bereits ab 10.000 Euro vorgesehen, also auch unterhalb der bisherigen Schwellenwerte. Inhaltlich verschiebt der Entwurf den Fokus vom Niedrigstpreis auf Qualität: Zuschlagskriterien sollen künftig zu mindestens 30 Prozent auf Qualität entfallen, bei „arbeitsintensiven“ Aufträgen mit einem Arbeitskostenanteil von mindestens 50 Prozent des Auftragswerts sogar zu mindestens 50 Prozent.
Europäische Präferenz für strategische Beschaffungen
Neu ist zudem die Möglichkeit einer „europäischen Präferenz“: Auftraggeber sollen die Teilnahme an Vergabeverfahren auf Anbieter aus der EU und bestimmten erfassten Drittstaaten beschränken und Ursprungsanforderungen für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen stellen können. Vorgesehen ist außerdem eine Obergrenze von höchstens 50 Prozent Drittstaatsanteil in Angeboten sowie die Möglichkeit für die Kommission, einzelne Drittstaaten oder Anbieter im Wege delegierter Rechtsakte von Verfahren auszuschließen. Ausnahmen sind für Fälle vorgesehen, in denen EU-Angebote nicht verfügbar sind oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden. Damit rückt insbesondere bei kritischen Infrastrukturen und strategischen Technologien – ein Bereich, der IT-Beschaffungen unmittelbar betrifft – die Herkunft von Produkten und Anbietern stärker in den Vordergrund der Vergabeentscheidung.
Zeitplan
Mit dem Kommissionsvorschlag beginnt im Herbst 2026 das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, in dem Rat und Europäisches Parlament eigene Positionen erarbeiten. Als politischer Zieltermin für den Abschluss der Verhandlungen gilt das vierte Quartal 2027. Nach Inkrafttreten der Verordnung ist eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen, sodass mit einer praktischen Anwendung frühestens 2029/2030 zu rechnen ist. Der Entwurf befindet sich damit noch am Anfang eines mehrjährigen Gesetzgebungsprozesses, dessen Ergebnis sich im Detail noch ändern kann.
Quellen
- EU Public Procurement Act: Das europäische Vergaberecht steht vor einem Systemwechsel, Vergabeblog, 14.09.2026
- Public Procurement Act 2026: Der Vorschlag im Überblick, cosinex Blog, 10.09.2026
- EU Public Procurement Act 2026: Die wichtigsten Änderungen für öffentliche Auftraggeber und kommunale Unternehmen, CBH Rechtsanwälte, 2026
