Mindestjahresumsatz als IT-Eignungskriterium

VK Sachsen-AnhaltAz. 2 VK LSA 25/25Entscheidung vom

Sachverhalt

Eine Landesbehörde in Sachsen-Anhalt schrieb die Erneuerung ihrer Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren europaweit im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Ein vorangegangenes offenes Verfahren mit demselben Ziel war zuvor mangels zuschlagsfähiger Angebote aufgehoben worden; der geschätzte Auftragswert lag bei 1,1 Mio. Euro netto, der Produktivstart sollte bis Mitte 2026 erfolgen. Als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangte der Auftraggeber einen Mindestjahresumsatz von 1 Mio. Euro im Bereich der IT-Systementwicklung in jedem der letzten drei Geschäftsjahre sowie mindestens eine einschlägige Referenz. Ein Bieter, der die bisherige Bestandssoftware pflegt, erreichte den geforderten Umsatz in keinem der drei Jahre und wurde vom Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen. Er rügte die Vorgabe als unverhältnismäßig und erkennbar auf den einzigen anderen ernsthaften Marktteilnehmer zugeschnitten; zudem seien die vollständigen Vergabeunterlagen zu spät offengelegt worden. Mit seinem Nachprüfungsantrag verlangte er die Rückversetzung des Verfahrens.

Die Entscheidung

Die 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt wies den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 12.12.2025 als Hauptsacheentscheidung über den Nachprüfungsantrag nach § 168 GWB zurück. Rechtsgrundlage für das Eignungskriterium ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VgV, wonach ein Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags verlangt werden darf. Prüfungsmaßstab war der dem Auftraggeber zustehende Beurteilungsspielraum, begrenzt durch das Verhältnismäßigkeitsgebot aus § 122 Abs. 4 GWB, § 75 Abs. 4 VgV und die Umsatzobergrenze des § 45 Abs. 2 VgV, nach der ein Mindestjahresumsatz grundsätzlich höchstens das Doppelte des geschätzten Auftragswerts betragen darf. Da die geforderte Million deutlich darunterblieb und der Auftraggeber die Komplexität des Vorhabens – vollständige Neuentwicklung statt bloßer Anpassung, enger Zeitplan, Verknüpfung mehrerer Organisationsebenen – in der Vergabedokumentation nachvollziehbar dargelegt hatte, sah die Kammer die Anforderung als sachlich gerechtfertigt an. Dass faktisch nur zwei Unternehmen als unmittelbare Bieter infrage kamen, begründete keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, da Eignungsleihe nach § 47 VgV offenstand. Auch die gestaffelte Bereitstellung der vollständigen Vergabeunterlagen erst nach dem Teilnahmewettbewerb verstieß nicht gegen § 41 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 VgV.

Folgen für die Praxis

Für IT-Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber bestätigt der Beschluss, dass ein hoher Mindestjahresumsatz als wirtschaftliches Eignungskriterium zulässig ist, solange er die Obergrenze des § 45 Abs. 2 VgV einhält und konkret mit Komplexität, Zeitdruck oder Integrationsaufwand des Projekts begründet wird – pauschale Verweise genügen nicht. Auftraggeber mit Fachverfahren sollten ihre Erwägungen ebenso dokumentieren wie hier geschehen, um einem Nachprüfungsantrag standzuhalten. Für Bieter, insbesondere kleinere Softwarehäuser mit Bestandslösungen, zeigt die Entscheidung, dass eine zu geringe eigene Umsatzgröße durch Eignungsleihe bei leistungsstärkeren Partnern kompensiert werden kann – ein Punkt, der bereits bei der Angebotsstrategie mitzudenken ist. Zugleich bestätigt der Beschluss, dass bei mehrstufigen Verhandlungsverfahren eine Kurzleistungsbeschreibung im Teilnahmewettbewerb genügt, solange Zielsetzung und Rahmenbedingungen erkennbar sind.

Quellen

Diese Besprechung dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.