Vergabebeschleunigungsgesetz: schnellere IT-Vergaben, neue Risiken
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Aufschiebende Wirkung entfällt: schnellerer Zuschlag nach Vergabekammer-Entscheidung
Seit 1. Juli 2026 ist das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft und verändert die Rechtsschutzmechanik im Nachprüfungsverfahren spürbar. Nach § 173 GWB in der ab diesem Datum geltenden Fassung entfällt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammer. Bislang durfte der Auftraggeber nach einer für ihn positiven Kammerentscheidung erst zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist zuschlagen, sofern das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung nicht verlängerte. Künftig kann der Zuschlag unmittelbar nach der Kammerentscheidung erteilt werden – der unterlegene Bieter verliert damit faktisch die Möglichkeit, den Zuschlag durch eine sofortige Beschwerde vorläufig zu verhindern. Für IT-Vergabeverfahren mit oft komplexen Eignungs- und Wertungsfragen bedeutet das: Wer eine Rüge oder einen Nachprüfungsantrag plant, muss dies deutlich früher und substantiierter in der Kammerinstanz vorbringen, da eine zweite Instanz die Zuschlagserteilung regelmäßig nicht mehr aufhält. Der Rechtsschutz verschiebt sich in solchen Fällen stärker in Richtung Sekundärrechtsschutz, also Schadensersatzansprüche nach erteiltem Zuschlag.
Übergangsrechtlich gilt die Neuregelung nach § 187 GWB für alle Vergabeverfahren, deren EU-Bekanntmachung ab dem 1. Juli 2026 versendet wurde, sowie für ab diesem Zeitpunkt anhängige Nachprüfungsverfahren.
Weitere Änderungen mit Praxisrelevanz für IT-Beschaffung
Neben dem Rechtsschutz betrifft das Gesetz mehrere Punkte, die für IT-Vergabeverfahren relevant sind. Die Leistungsbeschreibung muss nach § 121 GWB n. F. nur noch „eindeutig“ statt „erschöpfend“ formuliert sein – ein Spielraum, den Auftraggeber nutzen können, ohne die Vergleichbarkeit der Angebote zu gefährden. Nach § 123 Abs. 4 GWB müssen Eignungskriterien verhältnismäßig sein und können statt vollständig in der Bekanntmachung über einen direkten elektronischen Link bereitgestellt werden. Praxisrelevant ist zudem § 42 VgV: Das zweistufige Nachweisverfahren – zunächst Eigenerklärungen, Fremdnachweise erst von wirtschaftlich aussichtsreichen Bietern – wird zum Regelfall und kann den Prüfaufwand bei größeren Bieterfeldern reduzieren. § 55 VgV erlaubt unter technischen Voraussetzungen den Verzicht auf das bislang übliche Vier-Augen-Prinzip bei der elektronischen Angebotsöffnung, und § 58 VgV lässt Versorgungssicherheit und digitale Souveränität ausdrücklich als Zuschlagskriterien zu.
Verfassungsrechtlich noch nicht geklärt
Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung steht gleichzeitig unter verfassungsrechtlichem Vorbehalt. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 (Az. Verg 6/26) die inhaltsgleiche Regelung des § 16 Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Der Vergabesenat sieht darin einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG, da ein in zweiter Instanz erfolgreicher Bieter den bereits erteilten Zuschlag nicht mehr verhindern kann. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Vorlagefrage auch die wortgleiche Regelung im Vergabebeschleunigungsgesetz betrifft. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
Einordnung für öffentliche Auftraggeber
Bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe gilt § 173 GWB n. F. unverändert. Öffentliche Auftraggeber, die von der schnelleren Zuschlagserteilung Gebrauch machen, sollten Vergabevermerke und Wertungsentscheidungen sorgfältig dokumentieren, um das Risiko späterer Schadensersatzforderungen zu begrenzen. Bei laufenden und neu gestarteten IT-Vergabeverfahren lohnt sich zudem ein Blick auf die neuen Gestaltungsspielräume bei Leistungsbeschreibung und Eignungsprüfung – sie können Verfahren spürbar verschlanken, ohne die Rechtssicherheit der Ausschreibung zu gefährden.
Quellen
- Gaßner, Groth, Siederer & Coll.: „Vergabebeschleunigungsgesetz ab 1. Juli 2026 – Hinweis auf einige Neuregelungen“, https://www.ggsc.de/aktuelles/newsletter/newsletter-vergabe-juni-2026/vergabebeschleunigungsgesetz-ab-1-juli-2026-hinweis-auf-einige-neuregelungen, Newsletter Juni 2026
- CMS Law: „Das Vergabebeschleunigungsgesetz: Mehr Tempo, weniger Rechtsschutz?“, https://cms.law/de/deu/legal-updates/das-vergabebeschleunigungsgesetz, abgerufen 17.07.2026
- cosinex Blog: „BVerfG-Vorlage: aufschiebende Wirkung im Vergaberecht“, https://blog.cosinex.de/2026/05/26/olg-duesseldorf-vorlage-bverfg-aufschiebende-wirkung/, 26.05.2026
- Vergabeblog: „Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde – Was nun?“, https://vergabeblog.de/2026-05-26/wegfall-der-aufschiebenden-wirkung-der-sofortigen-beschwerde-was-nun/, 26.05.2026
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2026, Az. Verg 6/26, https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/Verg_6_26_Beschluss_20260518.html
